Moderate Öffnung des Internets für die SRG

Bern, 01.05.2013 - Die SRG erhält im Internet mehr publizistische Möglichkeiten: Neu kann sie auch Texte veröffentlichen, die keinen Bezug zu Radio- oder Fernsehsendungen haben. Damit soll der Service public gestärkt werden. Die vom Bundesrat verabschiedete Konzessionsänderung setzt der SRG zum Schutz anderer Medien aber klare Grenzen und verlangt eine Ausrichtung des Internetangebots auf audiovisuelle Beiträge. Der SRG wird ferner erlaubt, wichtige Ereignisse über Internet zu übertragen und sich von World Radio Switzerland zu trennen.

Nachdem sich die SRG und die Verleger über eine gemeinsame Nutzung des Internets nicht einigen konnten, hat der Bundesrat im letzten Herbst am Werbe- und Sponsoring-Verbot der SRG im Internet festgehalten, der SRG aber eine Lockerung im inhaltlichen Bereich in Aussicht gestellt. Die verabschiedete Regelung lässt der SRG dort mehr Freiraum, wo die Online-Inhalte einen Bezug zu ausgestrahlten Sendungen haben, ist aber dann restriktiver, wenn ein solcher Bezug fehlt.

Die revidierte SRG-Konzession verlangt, dass insgesamt drei Viertel aller Texte im Internet direkt mit audiovisuellen Inhalten (Audios/Videos) verknüpft sind. Weisen Texte einen Bezug zu einer Sendung auf, so muss dieser klar deklariert werden. Texte in den Bereichen News, Sport und Lokales/Regionales, die keinen Sendungsbezug haben, dürfen maximal 1000 Zeichen umfassen. Spiele und Publikumsforen sind nur möglich, wenn sie sich auf eine Sendung beziehen. Marktplätze, wo Zuschauer/innen Produkte kaufen, verkaufen oder tauschen können, bleiben verboten.

Live-Übertragungen im Internet

Künftig wird die SRG wichtige politische, wirtschaftliche, sportliche und kulturelle Ereignisse direkt über das Internet übertragen können (Video-Live-Stream). Diese Übertragungen entsprechen einem breiten Publikumsbedürfnis. Sie waren bisher nur bei gleichzeitiger Übertragung in einem Fernsehprogramm oder nach einer Meldung beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) möglich. Mit dem heutigen Entscheid anerkennt der Bundesrat das Internet als selbständigen Verbreitungskanal in der Konzession. Er kommt damit einem Auftrag des Parlaments nach, das vor einigen Monaten eine entsprechende Motion von Nationalrätin Evi Allemann angenommen hatte.

World Radio Switzerland (WRS)

Zudem hat der Bundesrat die SRG per Ende August 2013 von der Verpflichtung entbunden, ein englischsprachiges Radioprogramm anbieten zu müssen. In den fünf Jahren des Betriebs von WRS konnte das anglophone Zielpublikum in der Schweiz nicht erreicht werden. Entsprechende Erwartungen haben sich nicht erfüllt und der Service public-Effekt ist zu gering. Die SRG hat nun die Möglichkeit, die Radiostation einer privaten Gesellschaft zu übertragen. Das Programm kann künftig über das digitale Netz DAB+, über Kabelnetze und Internet verbreitet werden.

Konzession SRG SSR vom 28. November 2007: wichtigste Änderungen

Art. 13 Online-Angebote
1 Schwerpunkt der Online-Angebote bilden Audioinhalte und audiovisuelle Inhalte.

2 Online-Inhalte mit Sendungsbezug weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu redaktionell aufbereiteten Sendungen oder Sendeteilen auf. Textbeiträge enthalten die Information, auf welche Sendung sie sich beziehen.

3 Bei Online-Inhalten ohne Sendungsbezug sind Textbeiträge in den Sparten News, Sport und Regionales/Lokales auf höchstens 1000 Zeichen beschränkt.

4 75 Prozent der Textbeiträge, die nicht älter sind als 30 Tage, sind mit Audioinhalten oder audiovisuellen Inhalten verknüpft.

5 Spiele und Publikumsforen werden nur angeboten, wenn sie einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu einer Sendung haben. Marktplätze dürfen nicht angeboten werden.

6 Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien vorgenommen und dürfen nicht kommerzialisiert werden.     
   
7 Im Online-Angebot ist Eigenwerbung erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen oder Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote, die Basiswissen vermitteln und sich zeitlich und thematisch direkt auf eine bildende Sendung beziehen, können gesponsert werden und Werbung enthalten, sofern sie in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt wird; die Werbe- und Sponsoring-Bestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.

Art. 9 Abs. 1bis Live-Streams
1bis  Sie kann Sendungen über politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse von sprachregionaler oder nationaler Bedeutung originär über das Internet verbreiten.

Art. 4 Abs. 8 World Radio Switzerland
Aufgehoben


Adresse für Rückfragen

Alfons Birrer, Abteilung Medien und Post, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), 032 327 55 53



Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

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