Umsetzung des zweiten «Via sicura»-Pakets: Eröffnung der Anhörung

Bern, 16.04.2013 - Am 1. Januar 2014 soll das zweite «Via sicura»-Paket in Kraft treten. Darin enthalten sind Massnahmen, die auf Verordnungsebene konkretisiert werden müssen. Dazu gehören die Qualitätssicherung bei den verkehrsmedizinischen und -psychologischen Fahreignungsabklärungen, die Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen, das Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen und das obligatorische Fahren mit Licht am Tag. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat heute die Anhörung zu diesen Verordnungsänderungen eröffnet. Sie dauert bis am 12. Juli 2013.

Seit Anfang Jahr gelten strengere Massnahmen gegen Raser. Diese wurden im Rahmen des ersten Umsetzungspakets zu «Via sicura» beschlossen und sehen zum Beispiel vor, dass bei groben Verkehrsverletzungen das Fahrzeug eingezogen werden kann. Im Rahmen des zweiten Umsetzungspakets, das ab nächstem Jahr gelten soll, sind verschiedene Verordnungsänderungen vorgesehenen. Diese betreffen vor allem folgende Themen:

1. Qualitätssicherung bei den verkehrsmedizinischen und -psychologischen Fahreignungsabklärungen

Verkehrsmedizinische und -psychologische Fahreignungsabklärungen sollen nur noch von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen durchgeführt werden dürfen, die entsprechend ausgebildet sind und die sich regelmässig weiterbilden. Die Anforderungen an die Untersuchenden werden je nach Aufgabengebiet unterschiedlich festgelegt. So sind die Anforderungen an Ärzte, die Senioren oder Berufsfahrende routinemässig überprüfen, weniger hoch als die Anforderungen an Ärzte, die Personen nach einem Unfall oder nach schweren Krankheiten bezüglich Fahreignung beurteilen müssen. Unterschieden wird zudem nicht mehr zwischen Hausärzten und Amtsärzten, sondern massgebend ist allein, ob sich der Arzt für diese Aufgabe aus- und weitergebildet hat. Mit diesen Neuerungen soll sichergestellt werden, dass die Fahreignungsuntersuchungen gesamtschweizerisch die erforderliche Qualität aufweisen.

2. Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen

Die medizinischen Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein Motorfahrzeug sicher zu fahren, sollen dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik angepasst werden. Heute sind beispielsweise bessere Hörgeräte erhältlich als früher, und die Fahrzeuge verfügen über verstellbare Führersitze, weshalb es keine Mindestgrössen mehr braucht. Zudem soll die verkehrsmedizinische Bedeutung einzelner Krankheiten (z.B. Diabetes) stärker berücksichtigt werden. 

3. Motorisierte Mobilität erhalten

Die bereits bestehende Möglichkeit, die Fahrberechtigung nur zu beschränken, statt ganz aufzuheben, wenn die medizinischen Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind, soll in der Verordnung präziser geregelt werden. So kann die Zulassungsbehörde die Fahrberechtigung zum Beispiel mit einem Autobahn- oder Nachtfahrtverbot verknüpfen. Es ist auch möglich, die Fahrberechtigung auf speziell ausgerüstete Fahrzeuge (z.B. mit Bremsassistent, Automatikgetriebe) oder auf Fahrten in einem bestimmten Rayon oder auf einer bestimmten Strecke (Weiler – Dorf) zu beschränken. Solange sich die Person an die Anordnung hält und sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht weiter verschlechtert, kann so die motorisierte Mobilität beibehalten werden. 

4. Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen

Für folgende Personen wird der Grenzwert von 0,5 auf 0,1 Promille Alkohol gesenkt. Sie können damit faktisch nur noch fahren, wenn kein Alkohol getrunken wurde.

  • Fahrschüler und -schülerinnen
  • Neulenkende ( Führerausweis auf Probe)
  • Fahrlehrer und -lehrerinnen
  • Begleitpersonen von Lernfahrten
  • Berufschauffeure/-eusen (Last- und Gesellschaftswagen, Kleinbusse, Taxi und Gefahrgut) 

5. Obligatorische Fahreignungsabklärung ab 1,6 Promille

Wer mit 1,6 Promille oder mehr fährt, soll seinen Führerausweis für mehrere Monate verlieren und sich in jedem Fall einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen. Dabei wird überprüft, ob ein Alkoholproblem besteht.  

6. Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag

Motorwagen und Motorräder sollen künftig am Tag obligatorisch mit Licht fahren müssen. Wer gegen die neue Pflicht verstösst, soll mit einer Ordnungsbusse von Fr. 40.- bestraft werden. Ausgenommen davon sind z.B. Motorfahrräder und E-Bikes sowie die vor 1970 erstmals zugelassenen Motorräder und Motorwagen. 

Die Anhörung dauert bis am 12. Juli 2013. Die Anhörungsunterlagen können über folgenden Link heruntergeladen werden: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html


Adresse für Rückfragen

Medienstelle Bundesamt für Strassen 031 324 14 91



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