Verfahrensstraffung in der IV

Bern, 26.04.2006 - Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung betreffend die Verfahrensstraffung in der IV verabschiedet. Die neuen Bestimmungen regeln die Details der vom Parlament im Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Die Änderung betrifft die Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens anstelle des Einspracheverfahrens. Das Gesetz und die Verordnung sollen auf den 1. Juli 2006 in Kraft treten.

Die Verfahrensstraffung ist Teil der 5. IV-Revision und soll raschere Entscheide ermöglichen. Das Vorbescheidverfahren erlaubt es, im persönlichen Gespräch mit der versicherten Person zu prüfen, dass der Sachverhalt richtig erhoben wird. Und es bietet die Möglichkeit, gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anders lautenden Entscheid der IV-Stelle zu erläutern. Die versicherte Person hat dann 30 Tage Zeit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Erst danach erfolgt der formelle Entscheid.

Bevor ein formeller Entscheid gefällt wird, müssen Vorbescheide künftig nicht mehr nur der betroffenen Person und der Ausgleichskasse mitgeteilt werden, sondern auch allen anderen Versicherungsträgern, die durch den Entscheid von der Leistungspflicht betroffen sind. Die Versicherer verfügen ebenfalls über eine Frist von 30 Tagen, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen.


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