Keine Zweckbindung beschlagnahmter Drogengelder für die Suchtrehabilitation

Bern, 19.12.2012 - Der Bundesrat kommt in seinem Bericht „Finanzierung der stationären Suchthilfe und beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation“ zum Schluss, dass es nicht angezeigt ist, eine Zweckbindung beschlagnahmter Drogengelder für die Suchtrehabilitation gesetzlich zu verankern.

Eine bundesrechtliche Zweckbindung beschlagnahmter Drogengelder für die Suchthilfe erachtet der Bundesrat als nicht angebracht. Zum einen ist es aus föderalistischen Überlegungen nicht opportun, den Kantonen vorzuschreiben, wie sie eingezogene Vermögenswerte einzusetzen haben und zum andern gefährdet es die Möglichkeit der Kantone und des Bundes, die Gelder gemäss ihren Prioritäten zu verwenden. Nicht zuletzt wäre eine solche Zweckbindung auch deshalb falsch, weil die eingezogenen Vermögenswerte nicht zwingend aus Betäubungsmitteldelikten stammen.

Das bestehende Finanzierungskonzept im Bereich der Suchthilfe erfüllt seinen Zweck

Ebenfalls unverändert lassen möchte der Bundesrat das bestehende Finanzierungskonzept der stationären Suchthilfe. In seinem Bericht hält er fest, dass die Versorgungssicherheit und -qualität gewährleistet seien. Seitens der Kantone wird der Handlungsbedarf als gering eingeschätzt. Die im Expertenbericht genannten Probleme im Zusammenhang mit der Finanzierung der stationären Suchthilfe können kantonal gelöst werden.

Mit dem Bericht beantwortet der Bundesrat das Postulat 10.3007 „Beschlagnahmte Drogengelder für die Suchtrehabilitation" der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. Januar 2010.


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