Schweiz und USA paraphieren FATCA-Abkommen

Bern, 04.12.2012 - Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington D.C. ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung FATCA paraphiert. Die Erleichterungen gelten insbesondere für Sozialversicherungen, private Vorsorgeeinrichtungen und für Schadens- und Sachversicherungen, die vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind, sowie für die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute.

Mit dem am 18. März 2010 in Kraft gesetzten „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) wollen die USA erreichen, dass sämtliche Einkünfte von in den USA steuerpflichtigen Personen über im Ausland gehaltene Konten der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten (Foreign Financial Institutions, FFI) grundsätzlich, mit den US-Steuerbehörden ein Abkommen abzuschliessen, das sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen.  

Das nun paraphierte Abkommen sieht für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor:

  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht;
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten. 

Das Abkommen stellt sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht. 

Das Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. 

Der Text des Abkommens wird nach der Unterzeichnung veröffentlicht werden.


Adresse für Rückfragen

Mario Tuor, Kommunikation Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, +41 31 322 46 16


Herausgeber

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-47017.html