Masernimpfung von der Franchise befreit

Bern, 04.12.2012 - Wer sich gegen Masern, Mumps und Röteln impft, muss nur noch den Selbstbehalt bezahlen, also einige wenige Franken. Die Impfung wird von der Franchise befreit. Die entsprechende Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Das Eidg. Departement des Innern hat weiter beschlossen, das Neugeborenen-Screening auf die Cystische Fibrose zu erweitern.

Die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) wird im Rahmen der Nationalen Strategie zur Elimination der Masern von der Franchise befreit. Impfwillige müssen nur noch für den Selbstbehalt aufkommen, den Rest übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Mit dieser Massnahme soll vor allem erreicht werden, dass sich Erwachsene impfen lassen, die noch nicht gegen Masern geschützt sind. Nicht notwendig ist die Impfung bei all jenen, die die Masern bereits hatten; sie sind immun. Die neue Regelung ist auf drei Jahre, bis Ende 2015, befristet und gilt für alle Erwachsenen ab Jahrgang 1964 und jünger. Wer älter ist, hat die Krankheit in den allermeisten Fällen bereits durchgemacht.

Weiter wird das sogenannte Neugeborenen-Screening erweitert. Ab nächstem Jahr wird die Untersuchung um die Cystische Fibrose (Mukoviszidose) ergänzt. Das Neugeborenen-Screening („Guthrie-Test“) erfolgt jeweils in den ersten Lebenstagen mittels Untersuchung eines Bluttropfens; dabei geht es um die Suche nach angeborenen Stoffwechselkrankheiten. Die Erweiterung auf die Cystische Fibrose erfolgt nach einer Pilotphase, die das BAG bewilligt hatte. Die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist vorerst auf ein Jahr befristet. Nach der vollständigen Auswertung des zweiten Jahres der Pilotstudie wird über die Weiterführung entschieden.

Neue Therapie nur ausnahmsweise vergütet

Neu wird bei einer schweren sogenannten Mitralklappeninsuffienz (Herzklappeninsuffienz) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch die Wiederherstellung der Klappe mittels Herzkatheter übernommen. Die Leistungspflicht gilt allerdings nur in medizinisch begründeten, sehr eingeschränkten Fällen, da dieser Eingriff um einiges teurer ist als die Standardtherapie. Bei der Standardtherapie wird die defekte Herzklappe operativ wiederhergestellt.

Schliesslich betreffen die Änderungen der KLV und ihrer Anhänge auch den Einleitungstext in der Analysenliste. Um möglichst zu vermeiden, dass die Leistungspflicht für Laboruntersuchungen unterschiedlich interpretiert werden kann, wurde der Einleitungstext konkretisiert. In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Problemen, weil insbesondere die Vergütungspflicht von genetischen Laboruntersuchungen im Einzelfall unterschiedlich ausgelegt wurde.


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