Der Bundesrat genehmigt die Tarifstruktur SwissDRG Version 2.0

Bern, 30.11.2012 - Der Bundesrat hat die weiterentwickelte Tarifstruktur SwissDRG genehmigt. Die sogenannte Version 2.0 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft; sie ersetzt die vorgängige Version 1.0.

In der Tarifstruktur SwissDRG wird festgelegt, wie die stationären Leistungen im akutsomatischen Bereich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entschädigt werden. Mit der neuen Version 2.0 verringert sich die Anzahl der Fallgruppen; die Zahl der Zusatzentgelte bleibt unverändert. Diese regeln Vergütungen ausserhalb der Pauschale (z.B. sehr teure Medikamente).

Die jährliche Weiterentwicklung der gesamtschweizerisch einheitlichenTarifstruktur ist eine der zentralen Aufgaben der SwissDRG AG, einer gemeinsamen Institution der Leistungserbringer, Versicherer und Kantone. Sie hat dem Bundesrat das Genehmigungsgesuch für die Version 2.0 vorgelegt. Dieser hat heute seine Zustimmung erteilt.

Die Verhandlungen für die Basispreise obliegen nun den Versicherern und Spitälern und sind im Gange.

In einem DRG-System (Diagnosis Related Groups) werden Behandlungsfälle zu Gruppen zusammengefasst (z.B. Blinddarmoperationen von Kindern), die hinsichtlich medizinischer und ökonomischer Kriterien möglichst homogen sind. Jede Hospitalisierung wird aufgrund der Diagnose und der Behandlung einer solchen Fallgruppe (DRG) zugeordnet. Diese Fallgruppen sind schweizweit identisch. Für jede Fallgruppe wird ein sogenanntes Kostengewicht errechnet. Multipliziert man das Kostengewicht mit dem Basispreis, ergibt sich daraus die leistungsbezogene Fallpauschale. Der Basispreis ist eine Art Durchschnittswert für stationäre Behandlungen in einem bestimmten Spital; seine Höhe variiert je nach Spital. Der Basispreis wird durch die Tarifpartner (Versicherer und Leistungserbringer) festgelegt.


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