Gesundheitsbezogene Angaben werden in der Schweiz neu geregelt

Bern, 30.11.2012 - Angaben zu Lebensmitteln und Lebensmittelinhaltsstoffen, die einen positiven Einfluss auf die Gesundheit versprechen, dürfen nur benutzt werden, wenn die Wirkung nachgewiesen werden kann. Die Schweiz präzisiert ihre Gesetzgebung und harmonisiert die zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (engl. Health Claims) nach Vorgaben der EU. Neu werden über 200 gesundheitsbezogene Angaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Verfügung stehen. Sie wurden in einem genau definierten Verfahren positiv bewertet. Der Bundesrat hat die dafür notwendigen Voraussetzungen in der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Verordnung verabschiedet.

Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln und Lebensmittelinhaltsstoffen sind nur dann erlaubt, wenn die Wirkung nachgewiesen werden kann. Zur Zeit sind in der Schweiz rund 30 gesundheitsbezogene Angaben zulässig. Durch die Harmonisierung mit der EU, werden neu über 200 Health Claims erlaubt sein. Die Claims sollen es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, sich zu informieren, welche Produkte zum Erhalt der normalen Gesundheit beitragen.

Die Schweiz hat - mit wenigen Ausnahmen - diejenigen gesundheitsbezogenen Angaben übernommen, welche die EU am 16. Mai 2012 als allgemein zulässig erklärt hat. Aus der EU-Verordnung nicht übernommen, wurden Angaben für Aktivkohle (Behandlung von Durchfall), Lactulose (ist in Abführmitteln enthalten), Melatonin (Hormon) und Monascus purpureus (enthält Monacolin K zur Behandlung eines erhöhten Cholesterinspiegels), da diese Substanzen in der Schweiz nicht unter das Lebensmittelgesetz sondern unter das Heilmittelrecht fallen.

Die Übernahme dieser Health Claims in der Schweiz bedingt eine Änderung des Anhangs 8 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Liste der EU geprüft und den Anhang entsprechend geändert. Zusätzlich wurden Angaben aufgenommen, welche sich auf eine Verringerung eines Risikofaktors für eine Krankheit beziehen und Angaben, welche explizit für Lebensmittel gedacht sind, die für Kinder geeignet sind, beispielsweise „Calcium und Vitamin D werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Kochen bei Kindern benötigt“. Diese Angaben wurden bereits früher in der EU publiziert.

Die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben sind für die Schweiz und den gesamten europäischen Wirtschaftsraum gültig. Mit dieser Harmonisierung wird einerseits erreicht, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz die gleiche Information zur Verfügung haben wie diejenigen in der EU. Zudem wird verhindert, dass neue Handelshemmnisse aufgebaut werden.


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