Neues Rechnungslegungsrecht tritt am 1. Januar 2013 in Kraft

Bern, 22.11.2012 - Die Schweiz erhält ein neues Rechnungslegungsrecht, dessen Anforderungen nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmen abgestuft sind. Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechende Änderung des Obligationenrechts und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft grundsätzlich nicht mehr an die Rechtsform des Unternehmens, sondern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500 000 Umsatzerlös pro Geschäftsjahr, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und nicht revisionspflichtige Stiftungen müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen ("Milchbüchlein-Rechnung"). Die allgemeinen Vorschriften des neuen Rechnungslegungsrechts entsprechen der Buchführung und Rechnungslegung eines gut geführten KMU. Weitergehende Bestimmungen gelten für Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, und für Konzerne. Unter bestimmten Voraussetzungen muss im Interesse des Kapitalmarkts oder zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden.

Ein modernes Informationsinstrument

In einer neuen Verordnung bezeichnet der Bundesrat fünf private Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung (IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS). Aufgrund des direkten Verweises auf diese Standards ist stets deren aktuellste Fassung massgebend. Ein Standard muss vollständig und für den ganzen Abschluss übernommen werden. Ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard ist frei von stillen Willkürreserven und gibt die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder ("True and fair view"). Solche Abschlüsse sind weder für die Bemessung der Steuern noch für die Erhebung der Sozialabgaben massgebend, sondern dienen den an einem Unternehmen beteiligten Personen als zusätzliches modernes Informationsinstrument.

Gemäss neuem Rechnungslegungsrecht sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege, der Geschäfts- und der Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren. Die Geschäftskorrespondenz hingegen muss - allfällige spezialrechtliche Bestimmungen vorbehalten - nur noch aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat. Die Geschäftsbücherverordnung ist deshalb entsprechend angepasst worden.

Die Unternehmen haben zwei bzw. drei Jahre Zeit, um sich an die neue Rechtslage anzupassen. Sie müssen die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2015 - bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 - anwenden. Sie können diese aber auch freiwillig bereits früher anwenden.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-46804.html