Berufliche Vorsorge: Zwei Schutzmassnahmen in der Vernehmlassung

Bern, 24.10.2012 - Wenn Versicherte die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen, so soll ihre Pensionskasse nicht mehr verpflichtet sein, ihnen beim Austritt den garantierten Mindestbetrag gemäss Freizügigkeitsgesetz mitzugeben. Zudem sollen die Inkassobehörden rechtzeitig auf Vorsorgekapital von Alimentenschuldnern zurückgreifen können, wenn diese sich Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen. Diese beiden Gesetzesänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat bis zum 11. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt.

Anpassung der Freizügigkeitsleistungen bei wählbaren Anlagestrategien

Pensionskassen, die ausschliesslich Lohnanteile über 125‘280 Franken versichern, dürfen ihren Versicherten innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. So kann sich jemand z.B. für eine Anlagestrategie entscheiden, mit der zwar höhere Erträge möglich sind, bei der aber auch das Risiko von Verlusten grösser ist.

Wenn solche Versicherte die Pensionskasse verlassen, so muss diese ihnen zwingend die minimale Austrittsleistung mitgeben, wie sie nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) berechnet wird. Diesen Minimalanspruch haben sie auch dann, wenn ihr Vorsorgeguthaben aufgrund der gewählten Anlagestrategie an Wert verloren hat. Mit anderen Worten: Der Verlust wird in diesem Fall auf die verbleibenden Versicherten überwälzt.

Der Bundesrat schickt nun in Ausführung der Motion von Nationalrat Stahl (08.3702) eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in die Vernehmlassung. Vorsorgeeinrichtungen, welche die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien anbieten, können künftig den Versicherten bei einem Austritt aus der Pensionskasse oder bei einem Wechsel der Anlagestrategie den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben. Allerdings muss die Vorsorgeeinrichtung mindestens eine Strategie anbieten, bei welcher sie beim Austritt die Mindestbeträge gemäss FZG garantiert.

Besserer Schutz von Personen mit Anspruch auf Alimente

Gleichzeitig schlägt der Bundesrat Anpassungen des Gesetzes über die berufliche Vorsorge und des Freizügigkeitsgesetzes vor, um Personen besser zu schützen, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge haben. Im Bericht des Bundesrats „Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso“ vom 4. Mai 2011 war aufgezeigt worden, dass es den Inkassobehörden oft nicht gelingt, Gelder zugunsten von (Ex-)Ehegattinnen, Ehegatten oder Kindern rechtzeitig zu sichern, wenn Alimentenschuldner sich Vorsorgeguthaben ihrer Pensionskasse in Kapitalform ausbezahlen lassen.

Solange das Vorsorgeguthaben von Alimentenschuldnern in der Pensionskasse steckt, haben die Inkassobehörden keinen Zugriff darauf. Sobald es aber in Kapitalform an Versicherte ausbezahlt wird, gehört es zu deren Vermögen. Ab diesem Zeitpunkt können die Inkassobehörden Massnahmen zur Sicherung dieser Gelder zugunsten von unterhaltsberechtigten (Ex-)Ehegattinnen, Ehegatten und Kindern einleiten. In vielen Fällen erfahren sie allerdings zu spät von der Kapitalauszahlung. Somit können Unterhaltspflichtige den ausbezahlten Betrag beiseiteschaffen und dem Zugriff der Inkassobehörden entziehen.

Künftig können die Inkassobehörden den Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen jene Personen, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen, melden. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, die Behörde darüber zu informieren, wenn Vorsorgekapital der gemeldeten Versicherten ausbezahlt werden soll. Dies soll für alle Formen von Kapitalauszahlungen der beruflichen Vorsorge gelten (Vorbezug oder Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung, Barauszahlungen und Kapitalabfindungen). So können in Zukunft Guthaben von Unterstützungsberechtigten rechtzeitig gesichert werden.  


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