Neues Kinder- und Jugendförderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Bern, 17.10.2012 - Mit dem neuen Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird die bisherige Förderung der ausserschulischen Arbeit den heutigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst und es werden Grundlagen für die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure in der Kinder- und Jugendpolitik gelegt. Der Bundesrat setzt das Gesetz und die ebenfalls totalrevidierte Verordnung auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird mit dem neuen Gesetz und der neuen Verordnung den heutigen Rahmenbedingungen angepasst. Die bisher zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden moderat erhöht von heute rund 6.9 Mio CHF pro Jahr auf 8.4 Mio. CHF. Mit der Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes und der Verordnung werden folgende wichtigsten Anpassungen gegenüber dem bisherigen System der Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vorgenommen:

Die Förderung der ausserschulischen Arbeit wird auf die Kinder ab dem Kindergartenalter ausgedehnt. Das im Grundsatz bewährte System der Finanzhilfen für die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird weitergeführt. Das heisst, es werden weiterhin auf nationaler Ebene Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen mit Finanzhilfen für regelmässige Aktivitäten und die Betriebsstruktur unterstützt. Die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung, werden ebenfalls weitergeführt. Neu wird im KJFG die rechtliche Grundlage für die Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene geschaffen. Das bisherige, für die Gesuchstellenden recht aufwändige System wird vereinfacht und durch den Einsatz eines webbasierten Informatiksystems der Aufwand für die Einreichung und Bearbeitung der Gesuche verringert.

Neu können Angebote der offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Finanzhilfen des Bundes erhalten. Dies sind Angebote, die den Kindern und Jugendlichen ohne Mitgliedschaft offen stehen. Da die offene Arbeit primär von Gemeinden und Kantonen angeboten wird, besteht neu die Möglichkeit, dass diese Finanzhilfen für Modellvorhaben erhalten können. Zudem werden Grundlagen für die Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik geschaffen. Neu ist auch, dass jeder Kanton, der dies möchte, während 8 Jahren ab Inkrafttreten des KJFG ein Gesuch um Finanzhilfen des Bundes für die Weiterentwicklung seiner kantonalen Kinder- und Jugendpolitik stellen kann. Pro Kanton stehen dafür maximal 450‘000 CHF zur Verfügung.

Die totalrevidierte Verordnung legt das Verfahren zur Einreichung der Gesuche für die einzelnen Finanzhilfen und zu deren Bearbeitung übersichtlich fest. Daneben wird die Umsetzung der Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik in der Verordnung präzisiert.


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Ludwig Gärtner
Vizedirektor BSV
Leiter Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft
Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der Bundesrat
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