Bundesrat legt Bericht vor zu Kompatibilität von QIA und Bankgeheimnis

Bern, 10.10.2012 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Bericht über die Kompatibilität des sogenannten Qualified Intermediary Agreement (QIA) mit dem schweizerischen Bankgeheimnis verabschiedet. Das Bankgeheimnis, so der Bundesrat, werde durch das Agreement der Schweizer Banken mit den USA nicht verletzt. Mit diesem Bericht erfüllt der Bundesrat einen Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat aus dem Jahr 2010.

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des National- und des Ständerates hatten am 30. Mai 2010 in ihrem Bericht zur Herausgabe von UBS-Kundendaten den Bundesrat beauftragt, Fragen zur Anwendung von Art. 271 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie zur Kompatibilität des QIA mit dem schweizerischen Bankgeheimnis abzuklären.

Anlass für den Auftrag der GPK war eine vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Jahr 2000 erteilte generelle Bewilligung gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB für diejenigen Personen, welche mit dem Vollzug der zwischen der amerikanischen Bundessteuerbehörde IRS und schweizerischen Banken oder Effektenhändlern abgeschlossenen QIA befasst sind. Die Bewilligung des EFD erlaubte den mit der Anwendung der QIA befassten Personen - namentlich Mitarbeitenden von Banken und Effektenhändlern - insbesondere, Quellensteu­er­abzüge nach amerikanischem Recht vorzunehmen.

Nach dem geltenden Qualified-Intermediary-System müssen „non-US persons" ihre Identität gegenüber dem IRS nicht offenlegen, während „US persons" seit dem 1. Januar 2001 US-Wertschriften nur noch halten dürfen, wenn sie bereit sind, ein sogenanntes Formular W-9 zu unterzeichnen. Die Angaben im Formular ermöglichen dem Qualified Intermediary (QI), die auf den Wertschriften erzielten Erträge gegenüber dem IRS zu melden und damit die Identität der „US person" offenzulegen. Der QI hat vom Kunden die Zustimmung zur Offenlegung seiner Identität oder dessen Einverständnis einzuholen, dass für ihn keine US-Wertschriften gehalten werden. Aufgrund des bestehenden Wahlrechts kommt der Bundesrat zum Schluss, dass das QIA das Bankgeheimnis nicht verletzt.

In Bezug auf die im Jahr 2000 erteilte Bewilligung gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB ist der Bundesrat aus heutiger Sicht der Auffassung, dass Bewilligungen mit solcher politischer Relevanz wie der konkrete Fall in seine Kompetenz fallen und eine generell-abstrakte Regelung einer Einzelbewilligung mit unbestimmtem Adressatenkreis vorzuziehen gewesen wäre.


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