Vorerst keine Internet-Werbung für die SRG

Bern, 14.09.2012 - Der Bundesrat sieht noch keine Notwendigkeit, der SRG SSR Werbung auf ihren Internetseiten zu gestatten. Hingegen möchte er ihr im Internet mehr publizistische Möglichkeiten einräumen, damit sie auch künftig die Bedürfnisse des Publikums erfüllen und sich im internationalen Umfeld behaupten kann. Er hat das UVEK beauftragt, Vorschläge für eine Konzessionsänderung und für die Einsetzung einer nationalen Medienkommission auszuarbeiten.

Die Verhandlungen zwischen der SRG SSR und den Verlegern über allfällige Kooperationen im Internet haben trotz Annäherungen in vielen Fragen nicht das erwünschte Ergebnis gebracht. Der Bundesrat hat deshalb über die Entwicklung des Medienplatzes Schweiz und über den Internet-Auftritt der SRG diskutiert.

Seit Erteilung der letzten SRG-Konzession im Jahr 2007 hat sich der Abkehrtrend von den klassischen Medien hin zu den Online-Angeboten markant verstärkt. Die Bedürfnisse des Publikums haben sich vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung gewandelt. Um zu verhindern, dass der Service public der SRG angesichts der grenzüberschreitenden Konkurrenz marginalisiert wird, drängt sich nach Ansicht des Bundesrates eine Flexibilisierung der heutigen Vorgaben auf. Künftig soll die SRG innerhalb eines klar umgrenzten Spielraums (zum Beispiel betreffend Textlänge) auch nicht sendungsbezogene Inhalte auf ihren Internetseiten anbieten können. Das UVEK wird dem Bundesrat Anfang nächsten Jahres konkrete Vorschläge unterbreiten.

Die von den Verlegern bekämpfte Internet-Werbung der SRG will der Bundesrat vorderhand nicht zulassen. Grundsätzlich hält er an seiner im Jahre 2010 formulierten Haltung fest, dass die SRG mittelfristig im Interesse der Gebührenzahlenden auch im Internet kommerziell tätig sein muss. Angesichts der positiven Entwicklung der SRG-Werbeerträge in den letzten zwei Jahren erachtet der Bundesrat allerdings heute eine Öffnung als verfrüht. Diese Lösung, die es den Verlegern erleichtern soll, sich im Internet wirtschaftlich zu entfalten, ist für die SRG wirtschaftlich tragbar.

Der Bundesrat hat zudem das UVEK beauftragt, einen Vorschlag für die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Medienkommission auszuarbeiten. Diese könnte insbesondere die Entwicklung und Bedeutung des Medienplatzes Schweiz und des Service public sowie die Bedürfnisse des Publikums vor dem Hintergrund des medialen Umbruchs beobachten. Die Kommission soll hauptsächlich aus Vertretern und Vertreterinnen der Medienbranche und der Medienwissenschaft bestehen und den Bundesrat und die Verwaltung auch als beratendes Gremium bei der künftigen Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Medienbereich unterstützen.

Aktuelle rechtliche Bestimmungen

Vorschriften über den publizistischen Online-Auftritt der SRG (SRG-Konzession)
Art. 13 Online-Angebote

1) Die Online-Angebote umfassen:

a. programmbezogene, multimedial aufbereitete Beiträge, die zeitlich und thematisch einen direkten Bezug zu Sendungen aufweisen;
b. Hintergrund- und Kontextinformationen, die als Basis von Sendungen gedient haben;
c. Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden Sendungen, sofern sie zur besseren oder zweckmässigeren Erfüllung des Leistungsauftrages dienen;
d. an Sendungen gekoppelte Publikumsforen und Spiele ohne eigenständige Bedeutung.

2) Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien vorgenommen und dürfen nicht kommerzialisiert werden.
3) Im Online-Angebot ist Eigenwerbung erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen oder Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote nach Absatz 1 Buchstabe c, die mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt werden, können gesponsert werden und Werbung enthalten; die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.

Vorschriften über die Werbung der SRG im Internet (Radio- und Fernsehverordnung)
Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG

Im Übrigen publizistischen Angebot der SRG*, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen
zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:

a. Im Programm ausgestrahlte gesponserte Sendungen, die zum Abruf bereitgehaltenwerden, müssen mit der dazugehörigen Sponsornennung angeboten werden.
b. Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden und Werbung auf geteiltem Bildschirm oder virtuelle Werbung enthalten, dürfen unverändert angeboten werden.
c. Im Teletextdienst sind Werbung und Sponsoring zugelassen. Es gelten sinngemäss die für die Programme der SRG anwendbaren Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und dieser Verordnung; Einzelheiten werden in der Konzession geregelt.
d. In der Konzession können weitere Ausnahmen vorgesehen werden für Angebote, die in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten entstehen, sowie bezüglich Eigenwerbung.

* Das übrige publizistische Angebot der SRG umfasst gemäss Artikel 12 der SRG-Konzession in erster Linie Online-Angebote, den Teletext und das publizistische Angebot für das Ausland.


Adresse für Rückfragen

Alfons Birrer, Abteilung Medien und Post, Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Tel. 032 327 55 53


Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-45965.html