Bestimmte Arbeitnehmende sollen auf Arbeitszeiterfassung verzichten können

Bern, 11.09.2012 - Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat am 11. September 2012 die Anhörung zu einer neuen Bestimmung betreffend Arbeitsgesetz eröffnet. Der Vorschlag sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 175'000 Franken sowie im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können. Die Anhörung läuft bis am 30. November 2012.

Die vorgeschlagene neue Bestimmung in Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) sieht vor, dass Arbeitnehmende, die über einen grossen Gestaltungsfreiraum beim Inhalt und bei der Organisation ihrer Arbeit geniessen und über Verhandlungsmacht gegenüber ihrem Arbeitgeber verfügen, auf die Arbeitszeitaufzeichnung verzichten können. Als objektive Kriterien wurden die Lohnhöhe und der Handelsregistereintrag gewählt. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung muss mit den Arbeitnehmenden, die in diese Kategorie fallen, individuell und schriftlich vereinbart werden. Er kann jeweils per Ende Jahr widerrufen werden.

Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Namentlich müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein.

Zwischen 2009 bis 2011 fand unter der Leitung des SECO ein Pilotprojekt im Bankensektor statt. Die Aufgabe der Projektgruppe lautete, zusammen mit den Vollzugsorganen und Sozialpartnern nach Lösungen zu suchen, die dem Bedürfnis der Praxis nach mehr flexibler Zeiterfassung entgegen kommen. Gleichzeitig mussten der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden gewährleistet und die Einhaltung des Arbeitsgesetzes durch die Vollzugsbehörden überprüfbar bleiben. Allfällige neue Regeln sollten zudem auf alle Branchen anwendbar sein.

Das Pilotprojekt wurde mit zwei wissenschaftlichen Studien begleitet: In der einen wurden die Beschäftigten der am Pilotprojekt beteiligten Banken über ihre Zufriedenheit mit dem Arbeitsmodell und ihren Gesundheitszustand befragt. Die andere Studie wertete Daten aus, die im Zusammenhang mit der European Working Conditions Survey (EWCS) erhoben wurden, speziell unter dem Gesichtspunkt der flexiblen Arbeitszeiten. Beide Studien sind zusammen mit dem Schlussbericht zum Pilotprojekt als Hintergrundinformation zur laufenden Anhörung auf der Internetseite des SECO veröffentlicht.

Während des Projekts wurden viele kontroverse Diskussionen, u.a. auch in der Eidgenössischen Arbeitskommission EAK geführt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die vom Gesetz festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten wichtig sind für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Deren Einhaltung muss in erster Linie vom Arbeitgeber, aber auch von den Vollzugsbehörden, aufmerksam überwacht werden, um bei allfälligen Überschreitungen Gegenmassnahmen ergreifen zu können. Die Arbeitszeiterfassung liefert hierzu ein wichtiges Instrument. Deshalb sieht der Erlassentwurf vor, dass für die Mehrheit der Arbeitnehmenden am Grundsatz der Pflicht der Arbeitszeiterfassung festgehalten wird.

Es ist aber gerechtfertigt, eine Ausnahme vom Prinzip der Arbeitszeiterfassung vorzusehen für Arbeitnehmende, die aufgrund ihrer Funktion über einen grossen Gestaltungsfreiraum beim Inhalt und bei der Organisation ihrer Arbeit geniessen. Dabei handelt es sich Angestellte, von denen angenommen werden kann, dass sie dank ihrer Position auch über Verhandlungsmacht gegenüber ihrem Arbeitgeber verfügen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 verdienen weniger als 4 % aller Angestellten mehr als 175'000 Franken im Jahr. Diese Kategorie von Arbeitnehmenden soll auf die Arbeitszeitaufzeichnung verzichten können. Hingegen bleiben das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot, die Ruhezeiten und die täglichen Höchstarbeitszeiten nach wie vor anwendbar auf sie.


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