Waldverordnung: Flexiblerer Rodungsersatz und statische Waldgrenze in Anhörung

Bern, 04.09.2012 - Die Waldverordnung muss aufgrund der im März 2012 vom Parlament beschlossenen Änderung des Waldgesetzes angepasst werden. Künftig soll der Ersatz bei Rodungen flexibler werden. Zudem sollen die Kantone statische Waldgrenzen festlegen können in Gebieten, in denen sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen. Das UVEK hat die Anhörung zur revidierten Waldverordnung eröffnet. Sie dauert bis am 10. Dezember 2012.

Aufgrund der vom Parlament am 16. März 2012 beschlossenen Änderung des Waldgesetzes muss die Waldverordnung angepasst werden. Im Vordergrund stehen die Flexibilisierung des Rodungsersatzes und die Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen.

Der Ersatz bei Rodungen soll künftig flexibler werden, damit er besser auf die realen Verhältnisse abgestimmt werden kann. Insbesondere in Gebieten mit zunehmender Waldfläche sollen die Kantone anstelle von Ersatzaufforstungen gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes treffen können. Dafür sollen die Kantone diese Gebiete mit zunehmender Waldfläche offiziell bezeichnen, um für die Gesuchstellenden Klarheit über den erforderlichen Rodungsersatz zu schaffen.

Im Weiteren wird in der Waldverordnung präzisiert, was die Vollzugsbehörden unter den im Waldgesetz verwendeten Begriffen «Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland» sowie «Verzicht auf Rodungsersatz zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern» verstehen sollen.

Statische Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen

Das neue Waldgesetz sieht vor, dass Kantone in Gebieten, wo sie verhindern wollen, dass der Wald zunimmt, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festlegen können. Flächen, die ausserhalb dieser Grenzen einwachsen, würden nicht als Wald gelten und könnten dadurch ohne Bewilligung gerodet werden. In der revidierten Waldverordnung wird festgelegt, dass die Ausscheidung dieser statischen Waldgrenzen im kantonalen Richtplan vorgenommen werden soll. Dadurch wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen zur Offenhaltung der vom Einwuchs bedrohten Gebiete Sektor übergreifend geprüft und die Massnahmen abgestimmt werden. Betroffen sind in vielen Fällen Flächen, die für die Artenvielfalt oder für die Landschaft wichtig sind.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat die Anhörung zur revidierten Waldverordnung eröffnet. Sie dauert bis am 10. Dezember 2012. Geplant ist, dass der Bundesrat die neuen Bestimmungen in der Waldverordnung zusammen mit der Änderung des Waldgesetzes im Frühling 2013 in Kraft setzen wird.


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