Regeln zur Liquidität von Banken

Bern, 28.08.2012 - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat heute die Anhörung zu einer Liquiditätsverordnung eröffnet. Die Banken sollen verpflichtet werden, ihre Liquidität so zu steuern, dass sie auch in akuten Stresssituationen zahlungsfähig bleiben. Die neuen Bestimmungen stützen sich auf die internationalen Vorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht.

Die Anforderungen verlangen von den Banken zum einen eine angemessene Steuerung und Überwachung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie sind namentlich verpflichtet, organisatorische Massnahmen zu treffen und Liquiditätspuffer aus lastenfreien, erstklassigen und hoch-liquiden Vermögenswerten zu halten. Sie müssen Stresstests durchführen und ein Notfall-konzept für Liquiditätsengpässe einrichten. Diese Anforderungen gelten für alle Banken, wobei auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit Rücksicht genommen wird.

Zum anderen sollen den Banken Vorgaben zur Gesamt- und Zusatzliquidität gemacht werden, wobei die Verordnung hier in einem ersten Schritt die geltenden Vorschriften aus der Bankenverordnung übernimmt. Die Bestimmungen sollen jedoch gemäss internationalem Fahrplan durch die quantitativen Standards zur Liquiditätsausstattung nach Basel III, das heisst per 1. Januar 2015 durch die kurzfristigen Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) ersetzt und per 1. Januar 2018 durch die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) ersetzt werden.

Um die von Grossbanken ausgehenden systemischen Risiken begrenzen zu können, enthält die Verordnung schliesslich besondere quantitative Anforderungen für systemrelevante Banken. Sie beruhen inhaltlich auf der Vereinbarung zur Liquiditätshaltung zwischen den beiden Schweizer Grossbanken und der FINMA vom Juni 2010. Diese besonderen Bestimmungen gelten für die systemrelevanten Banken anstelle der allgemeinen quantitativen Liquiditätsanforderungen.

Im Hinblick auf die Einführung der LCR und NSFR werden die Banken schliesslich verpflichtet, der FINMA über ihre Liquidität regelmässig Bericht zu erstatten.

Die Verordnung soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die Bestimmungen zu den systemrelevanten Banken werden später in Kraft treten, da sie als Teil der «Too big to fail»-Vorlage noch durch die Bundesversammlung zu genehmigen sind.


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