Schweizer Bestechungsgelder für slowakischen Branisko-Tunnel

Bern, 10.08.2012 - Bei der Auftragsvergabe des staatlichen Tunnelbauprojekts Branisko sind mutmasslich Bestechungsgelder von der Schweiz an slowakische Amtsträger geflossen. Die Bundesanwaltschaft (BA) hat die Hintergründe des Zuschlags für den Auftrag der Tunneltechnologie an ein Schweizer Konsortium untersucht. Ein Schweizer Bürger slowakischer Herkunft wird nun angeklagt. Die BA wirft ihm vor, für den Auftrag ausländische Amtsträger bestochen zu haben.

Gemäss Anklage hat der Beschuldigte über seine Firma Bestechungszahlungen an slowakische Entscheidträger ausgerichtet, damit das Konsortium, an welchem seine Firma beteiligt war, den Auftrag für einen Teil der Tunneltechnologie des Tunnels Branisko zugesprochen erhielt. Die BA geht davon aus, dass er als Geschäftsführer im Zeitraum zwischen Juli 2001 und Juni 2002 wiederholt Vermögenswerte seiner Firma unrechtmässig verwendete, um sie an die ausländischen Amtsträger weiterzuleiten.

Die mutmasslichen Bestechungszahlungen wurden getarnt durch fingierte Verträge und Rechnungen, was sich teilweise in den Geschäftsbüchern niederschlug. Es ging darum, den eigentlichen Zweck der Zahlungen zu verschleiern bzw. die Zahlungen als geschäftsmässig begründeten Aufwand erscheinen zu lassen. Die Geschäftsbücher 2001/2002 wurden anlässlich einer Steuerrevision in dieser Form den Steuerbehörden vorgelegt. Die BA eröffnete schliesslich im April 2006 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger. Im Laufe der Strafuntersuchung wurde das Verfahren auf weitere Tatbestände ausgedehnt.

Der Vorwurf der Bestechung fremder Amtsträger, der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder Veruntreuung, der Urkundenfälschung sowie des Steuerbetrugs hat sich im Verlauf der Strafuntersuchung erhärtet, so dass die BA beim Bundesstrafgericht in Bellinzona Anklage erhoben hat (Art. 322septies des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB; Art. 158 StGB ev. Art. 138 StGB; Art. 251 StGB; Art. 186 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und § 261 Steuergesetz des Kantons Zürich; StG ZH).

Für die beschuldigte Person gilt bis zur gerichtlichen Beurteilung die Unschuldsvermutung. Mit Einreichung der Anklageschrift ist für die Information der Medien das Bundesstrafgericht in Bellinzona zuständig.


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