Teilrevision der Zollverordnung
Bern, 27.06.2012 - Der Bundesrat hat heute eine Teilrevision der Zollverordnung verabschiedet. Insbesondere wird in der Verordnung die Möglichkeit verankert, bei Kleinsendungen im Post- und Kurierverkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einzureichen. Zudem hat der Bundesrat Strafbestimmungen bei Ordnungswidrigkeit erlassen.
Das vereinfachte Verfahren für die Zollanmeldung im Post- und Kurierverkehr hat sich bewährt und wird deshalb in der Zollverordnung verankert. Bei diesem Verfahren können Kleinsendungen unter gewissen Bedingungen mit vereinfachter Zollanmeldung eingeführt werden. Diese Möglichkeit basiert auf Vereinbarungen und erlaubt eine kostengünstige und rasche Zollbehandlung. Das Verfahren bleibt grundsätzlich freiwillig.
Neu wird Folgendes geregelt: Stellt der Preisüberwacher fest, dass ein Entgelt für die Verzollung verlangt wird, das im Vergleich zu anderen Anbietern unverhältnismässig hoch ist, so verpflichtet die Zollverwaltung den Zollanmelder zur Einführung des vereinfachten Verfahrens. Mit diesem „Missbrauchsartikel" erhalten Preisüberwacher und Zoll ein rechtliches Mittel, um bei Klagen intervenieren zu können.
Ordnungswidrigkeiten
Zur Durchsetzung des Zollrechts braucht es Strafbestimmungen. Die Zollverordnung enthält neu Tatbestände, welche sich auf wichtige Bereiche für den Zoll beschränken. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Meldepflichten kann mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft werden.
Die Verordnungsänderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Adresse für Rückfragen
Jörg Haudenschild, Stellvertretender Chef Sektion Zollverfahren,
+41 31 322 65 98, joerg.haudenschild@ezv.admin.ch
Herausgeber
Der Bundesrat
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Eidgenössisches Finanzdepartement
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