Holzverbrennung: Anpassung von der Luftreinhalte-Verordnung in der Anhörung

Bern, 25.06.2012 - Die Vorschriften für die Verbrennung von unbehandeltem Holz sollen gelockert werden. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat die dafür notwendige Änderung der Luftreinhalte-Verordnung am 21. Juni 2012 in die Anhörung geschickt. Mit dieser Anpassung soll der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Erich von Siebenthal (SVP, BE) Rechnung getragen werden.

Bei der Verbrennung von Holz entstehen Luftschadstoffe. Die Schadstoffbildung ist abhängig von der Qualität des verwendeten Holzes sowie von den Verbrennungsbedingungen. Gemäss der bestehenden Luftreinhalte-Verordnung darf in kleinen Öfen und Cheminées nur naturbelassenes Holz wie Scheitholz oder Reisig verbrannt werden. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und gebrauchtes Holz - beispielsweise aus Umbauten, von Verpackungen oder Möbel - muss in dafür geeigneten grösseren Holzfeuerungen oder in Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt werden.

Aufgrund der im Oktober 2010 vom Parlament überwiesenen parlamentarischen Initiative von Siebenthal «Positive Umwelteffekte durch das Verbrennen von unbehandeltem Holz» (10.500) wird die Luftreinhalte-Verordnung im Bereich der Holzbrennstoffe überarbeitet. Der Änderungsvorschlag sieht vor, dass neu auch bearbeitetes und bereits gebrauchtes Holz, beispielsweise Zaunpfähle, Einwegpaletten oder Holzresten aus Schreinereien, in kleinen Öfen und Cheminées verbrannt werden darf - Voraussetzung ist allerdings, dass es unbehandelt ist. Holz, welches mit holzfremden Stoffen behandelt oder verunreinigt wurde muss weiterhin in eigens dafür ausgelegten Anlagen verbrannt werden.

Am 21. Juni 2012 hat das UVEK die Anhörung eröffnet, sie dauert bis am 31. August 2012.


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