Lohngleichheit:

Bern, 12.06.2012 - Die Zahlen zeigen es: Der vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG entwickelte Selbsttest LOGIB zur Überprüfung der Lohngleichheit wird immer häufiger genutzt. 2011 wurde die Software rund 4‘900 Mal heruntergeladen, was einer Steigerung um 30 Prozent entspricht. Mit der neuen, animierten Anleitung LOGIB Schritt für Schritt wird die Anwendung von LOGIB zudem noch einmal vereinfacht.

Das Selbsttest-Instrument LOGIB zur Überprüfung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann wird immer häufiger genutzt. 2011 wurde LOGIB rund 4‘900 Mal herunter geladen - 1‘200 Mal mehr als im Vorjahr. Mit der neuen, technisch raffinierten Anleitung LOGIB Schritt für Schritt wird die Anwendung von LOGIB zudem noch einmal vereinfacht: Auf anschauliche und leicht verständliche Weise werden die einzelnen Schritte vom Download der Software über die Aufbereitung der Lohndaten bis zur Interpretation der Auswertung erklärt. Eine Reihe von Antworten auf häufig gestellte Fragen ergänzt die einzelnen Anwendungsschritte.

LOGIB wurde 2004 im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG entwickelt. Es erlaubt Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden, ihre Lohnpraxis selbst auf allfällige Diskriminierungen zu überprüfen. LOGIB wird ebenfalls zur Kontrolle der Lohngleichheit im Beschaffungswesen des Bundes sowie im vom Bund und den Dachverbänden der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam gestarteten Lohngleichheitsdialog verwendet. LOGIB stösst auch international auf Resonanz: Deutschland und Luxemburg haben den Selbsttest bereits übernommen, die EU und die USA haben ihr Interesse bekundet. Im Frühling 2012 hatte die Schweiz auf Einladung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie des globalen Frauen-Gipfels die Möglichkeit, LOGIB im Rahmen internationaler Konferenzen vorzustellen.

Die Lohndifferenz betrug 2010 18,4% im privaten Sektor (Quelle: BfS), wovon rund 60% durch objektive Faktoren, wie beispielsweise die Qualifikation oder die berufliche Stellung, erklärt werden können. Die restlichen, unerklärbaren 40% des Lohnunterschieds gelten jedoch als Lohndiskriminierung, was dem 1981 in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz „gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" widerspricht (BV Art. 8 Abs. 3).


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