Regelung der Xenotransplantation: Bundesrat verabschiedet Botschaft

Bern, 03.06.1998 - Der Bundesrat will die bestehende Regelung über die Xenotransplantation verschärfen, um den bestehenden Risiken und Unsicherheiten im Bereich des Infektionsschutzes Rechnung zu tragen. Die Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen soll grundsätzlich verboten werden. Dabei handelt es sich nicht um ein absolutes Verbot. Ausnahmsweise sollen klinische Versuche und die Übertragung von tierischen Geweben oder Zellen, bei denen ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung ausgeschlossen werden kann, möglich sein. In diesen Fällen ist eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Die Xenotransplantation ist zur Zeit Gegenstand intensiver Forschungsanstrengungen. In der letzten Zeit wurden namentlich bei der Überwindung der Abstossungsreaktion Fortschritte erzielt. Die Xenotransplantation wirft vielfältige Fragen und Probleme auf. Eine besondere Beachtung muss dabei den Infektionsrisiken zukommen. Mit der Xenotransplantation ist das Risiko verbunden, dass tierische Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass diese Krankheitserreger nicht auf den Empfänger oder die Empfängerin beschränkt bleiben, sondern auf weitere Personen und die Bevölkerung übertragen werden und allenfalls Epidemien verursachen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesbeschlusses vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten soll die bestehende Regelung über Xenotransplantationen rasch geändert und verschärft werden. Im Interesse der grösstmöglichen Sicherheit bezüglich der Infektionsrisiken soll die Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen grundsätzlich verboten werden (Art. 18a Abs. 1). Es handelt sich dabei um ein befristetes Verbot, das vorläufig für eine Zeit von etwa drei Jahren gelten wird. Im Rahmen der Erarbeitung des künftigen Transplantationsgesetzes, das frühestens im Jahre 2002 in Kraft treten dürfte, wird zu prüfen sein, ob dieses Verbot weiterzuführen ist. Dieses Verbot soll nicht absolut gelten. Ausnahmsweise sollen tierische Organe, Gewebe und Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs auf den Menschen übertragen werden dürfen, wenn die zuständige Bundesstelle, d.h. das Bundesamt für Gesundheit, dafür eine Bewilligung erteilt (Art. 18a Abs. 2). Durch diese Beschränkung der Bewilligung auf klinische Versuche soll wiederum im Interesse des Infektionsschutzes der Kreis möglicher Empfängerinnen und Empfänger von tierischen Organen, Geweben und Zellen klein gehalten werden. Eine weitere Ausnahme vom Verbot soll für die Übertragung bestimmter tierischer Gewebe oder Zellen vorgesehen werden (Art. 18a Abs. 3). Es muss sich dabei um Gewebe oder Zellen handeln, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung ausgeschlossen werden kann. Die Bewilligung soll zudem nur erteilt werden, wenn sich der therapeutische Nutzen der Behandlung nachweisen lässt. Dieser Nachweis eines therapeutischen Nutzens soll deshalb verlangt werden, weil nur unter dieser Voraussetzung ein letzlich nie vollständig ausschliessbares Restrisiko einer Infektion in Kauf genommen werden soll.


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