Anhörung zur CO2-Verordnung eröffnet

Bern, 11.05.2012 - Die Klimapolitik der Schweiz wird ab 2013 mit dem revidierten CO2-Gesetz auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Es legt die Ziele und Massnahmen bis 2020 fest. Die dazugehörige CO2-Verordnung des Bundesrates konkretisiert die Ausgestaltung der einzelnen Instrumente. Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 11. Mai 2012 die Anhörung zur CO2-Verordnung eröffnet.

In der Wintersession 2011 hat das Parlament das CO2-Gesetz für die Zeit ab 2013 fertig beraten. Bis 2020 soll der inländische Treibhausgasausstoss gegenüber 1990 um 20 Prozent sinken. Zur Erreichung dieses Reduktionsziels ist eine Reihe von Massnahmen für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie vorgesehen (vgl. Kasten). Die Ausgestaltung wird in der CO2-Verordnung konkretisiert, über die das UVEK vom 11. Mai bis 3. August 2012 eine Anhörung durchführt.

Erhöhung der CO2-Abgabe auf 2014 möglich

Sinkt der CO2-Ausstoss aus Brennstoffen nicht im erforderlichen Ausmass, wird die CO2-Abgabe erhöht. Ausgangspunkt bildet das Teilziel von minus 15 Prozent im heutigen CO2-Gesetz, das bis Ende 2012 erreicht werden muss. Bis 2020 soll der CO2-Ausstoss aus Brennstoffen bis um 33 Prozent unter das Niveau von 1990 sinken. Die CO2-Abgabe von heute 36 Franken pro Tonne (9 Rappen pro Liter Heizöl) gilt gemäss neuem CO2-Gesetz als anfänglicher Abgabesatz. Die Abgabe, kann bis 2020 in drei Teilschritten angehoben werden, abhängig davon, wie stark der CO2-Ausstoss vom vorgeschriebenen Ziel abweicht. Gemäss CO2-Verordnungsentwurf kann die CO2-Abgabe ab 2014 60 Franken pro Tonne CO2 betragen. Weitere Zeitpunkte für eine mögliche Erhöhung sind die Jahre 2016 und 2018. Maximal kann die Abgabe 120 Franken pro Tonne CO2 betragen.

Die CO2-Abgabe ist ein finanzieller Anreiz, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu vermindern. Diese Lenkungswirkung wird durch das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen verstärkt. Zur Sanierung von Gebäuden steht ein Drittel der Erträge aus der CO2-Abgabe (maximal 300 Millionen Franken pro Jahr) zur Verfügung. Weiterhin sollen mindestens zwei Drittel der Finanzhilfen für die Sanierung der Gebäudehülle eingesetzt werden.

Befreiung von der CO2-Abgabe

Unternehmen mit einer hohen CO2-Abgabebelastung können sich befreien, wenn sie sich zur Einhaltung von CO2-Zielen bis 2020 verpflichten. Dabei können sie zwischen einem standardisiert oder individuell hergeleiteten Emissionsziel auswählen. Kleinen Unternehmen mit einem CO2-Ausstoss von weniger als 1‘500 Tonnen CO2 steht ein vereinfachtes Verfahren offen. Von Gesetzes wegen von der Abgabe befreit sind fossil-thermische Kraftwerke mit einer Kompensationspflicht sowie Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen. Die Zuteilung der Emissionsrechte richtet sich nach den Benchmarks, wie sie die EU für ihre Industrie entwickelt hat. Die Reduktionsvorgabe wird so umgesetzt, dass die Menge der insgesamt verfügbaren Emissionsrechte über die Jahre kontinuierlich gesenkt wird.

Das Emissionshandelssystem der Schweiz soll mit demjenigen der Europäischen Union verknüpft werden. In diesem Rahmen wird auch der Einbezug des Flugverkehrs in den Emissionshandel angestrebt. Die Zuteilung der Emissionsrechte an die Luftverkehrsbetreiber basiert auf den erbrachten Tonnenkilometern. Diese Daten müssen vorgängig erhoben werden. Aus diesem Grund wird zusammen mit der CO2-Verordnung auch eine Anhörung zur Verordnung über die Erhebung von Daten über die Tonnenkilometer von Luftfahrzeugen eröffnet, die bis zum 30. Juni 2012 dauert.

Kompensationspflicht bei Treibstoffen

Im Verkehrsbereich hat das Parlament zwei Massnahmen beschlossen: Erstens wird von den Treibstoffimporteuren erwartet, dass sie die CO2-Emissionen aus dem Verkehrssektor kompensieren, indem sie im Inland Projekte zur Verminderung des Treibhausgasausstosses vorantreiben oder Bescheinigungen von Dritten erwerben. Bescheinigungen werden für Projekte ausgestellt, welche die Treibhausgasemissionen der Schweiz nachweislich verringern. Die für die Zielerreichung erforderliche Kompensationsleistung bis 2020 beträgt 1,5 Millionen Tonnen CO2. Dies entspricht 10 Prozent der dannzumal erwarteten CO2-Emissionen aus Treibstoffen. Dieser prozentuale Anteil (Kompensationssatz) wird über die Jahre allmählich angehoben. Der Kompensationspflicht unterstehen alle fossilen Treibstoffe wie Benzin, Diesel und Erdgas sowie Kerosin für Inlandflüge.

Die zweite Massnahme betrifft die CO2-Zielvorgaben für neue Personenwagen. Diese dürfen im Jahr 2015 durchschnittlich noch 130 Gramm CO2 pro Kilometer ausstossen. Diese Massnahme ist bereits auf 1. Mai 2012 in Kraft getreten.

Weitere Massnahmen

Neu gibt es im CO2-Gesetz einen Technologiefonds, mit dem Bürgschaften im Umfang von insgesamt 500 Millionen Franken gewährt werden können. Davon profitieren sollen Unternehmen, die klimafreundliche Anlagen und Verfahren entwickeln oder vermarkten.

Mit Bildung, Information und Beratung lassen sich Hemmnisse abbauen und somit die Wirkung von Massnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Anpassung an den Klimawandel verstärken.


KASTEN Die Reduktionsvorgaben im Detail

Das Inland-Reduktionsziel von 20% für 2020 gegenüber 1990 wird auf die einzelnen Sektoren gemäss deren Anteilen an den Treibausgasemissionen und Potenzialen wie folgt umgelegt:

  • Gebäude: minus 40%
  • Verkehr: minus 10%
  • Industrie: minus 15%

Die Reduktion um 20% entspricht einer absoluten CO2-Wirkung von 10,6 Mio. Tonnen CO2. Auch ohne Massnahmen verringern sich die Emissionen um 2,1 Mio. Tonnen CO2. Von den einzelnen Instrumenten des Gesetzes werden bis 2020 folgende Wirkungen im Inland erwartet:

  • Gebäude: CO2-Abgabe und Gebäudeprogramm: ~4,9 Mio. Tonnen CO2
  • Verkehr: PW-Vorschriften und Kompensationspflicht: ~2,9 Mio. Tonnen CO2
  • Industrie: CO2-Ziele und Emissionshandel: ~0,5 Mio. Tonnen CO2*
  • Übrige Massnahmen (z.B. Landwirtschaft): ~0,2 Mio. Tonnen CO2
  • Total: ~8,5 Mio. Tonnen CO2
* Von der Industrie wird eine Reduktionsleistung von 0,8 Mio. Tonnen CO2 erwartet; davon 0,3 Mio. Tonnen CO2 im Ausland, die nicht an die inländische Zielerreichung anrechenbar sind.


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