Altlastenverordnung: Klare Regelungen bei der Überwachung belasteter Standorte

Bern, 09.05.2012 - Die Altlastenverordnung verlangt, dass die Kantone die mit Schadstoffen belasteten Standorte in einen Kataster eintragen. Danach überprüfen sie, ob diese Standorte saniert oder überwacht werden müssen. Weil bei der Überwachung Unklarheiten im Vollzug aufgetreten sind, hat der Bundesrat die Verordnung in diesem Punkt geändert. Die Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Mit Schadstoffen belastete Standorte müssen gemäss der Altlastenverordnung daraufhin untersucht werden, ob von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder die konkrete Gefahr dazu besteht. Ist dies der Fall, spricht man von einer Altlast, welche saniert werden muss. Da sich ein Sanierungsbedarf auch erst im Laufe der Zeit entwickeln kann, verlangt die Altlastenverordnung bei erhöhten Emissionen eine Überwachung des Standorts. Zudem müssen sanierungsbedürftige Standorte überwacht werden, bis von ihnen keine Gefahr für die Umwelt mehr ausgehen kann.

Da sich gezeigt hat, dass beim Vollzug Unklarheiten bestehen, wird die Altlastenverordnung im Bereich Überwachung angepasst. Der Bundesrat hat am 9. Mai 2012 die revidierte Altlastenverordnung auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt.

Wichtigste Änderungen in der Altlastenverordnung

  • Nach geltender Verordnung ist ein Überwachungsbedarf gegeben, sobald sich am Standort Schadstoffe ins Grundwasser ausbreiten können. Dank der heutigen modernen Analysetechniken können auch Schadstoffe nachgewiesen werden, die bloss als Spuren vorhanden sind. Ihre Konzentration ist aber dann so niedrig, dass nie ein Sanierungsbedarf entstehen kann. Für die Definition des Überwachungsbedarfs werden darum neu sinnvolle Untergrenzen der Schadstoff-Konzentration festgelegt.
  • Die heute geltende Verordnung berücksichtigt nicht, dass nach einer Überwachungsperiode auch der Verlauf der Schadstoffkonzentrationen ein wichtiges Beurteilungskriterium für den Entscheid über die Fortführung einer Überwachung darstellt. Mit der Änderung werden die heute fehlenden Kriterien für das Ende der Überwachung definiert: Überwachungen dürfen eingestellt werden, wenn nach mehrjähriger Überwachung feststeht, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentrationen und den Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist.
  • Überwachungen können oft über viele Jahre nötig sein. Neu verlangt die zuständige Behörde die Erstellung eines Überwachungskonzepts, welches die Ziele und Massnahmen der Überwachung beschreibt. Damit wird sichergestellt, dass die Überwachung nach dem Stand der Technik, umweltverträglich und wirtschaftlich erfolgt.

Sämtliche Kantone, Wirtschafts- und Industrieverbände haben den vorgeschlagenen Änderungen in der Anhörung zugestimmt.


Adresse für Rückfragen

Christoph Wenger, Chef Abteilung Boden, Bundesamt für Umwelt BAFU, Tel. 031 322 93 71



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