Ersatzpflicht für beeinträchtigte Wanderwege

Bern, 27.04.2012 - Wird ein Wanderweg beeinträchtigt, beispielsweise durch Einbringen eines Hartbelags, muss dieser nach Bundesgesetz in vielen Fällen aufgehoben und durch einen Wanderweg mit naturnaher Oberfläche ersetzt werden. Gute Er-satzlösungen zu finden ist jedoch anspruchsvoll – alle tangierten Interessen müssen koordiniert werden. Das neue Handbuch des Bundesamtes für Stras-sen und des Dachverbandes Schweizer Wanderwege veranschaulicht die Rechtsgrundlagen und stellt praxiserprobte Lösungen vor.

Über 60 000 km gut gepflegte und einheitlich signalisierte Wanderwege stehen Touristen und Einheimischen für ausgedehnte Fernwanderungen, Tagesausflüge oder für die Naherholung flächendeckend in der ganzen Schweiz zur Verfügung. Das schweizerische Wanderwegnetz wird gesamthaft an rund 41 Mio. Wandertagen pro Jahr genutzt. Damit dieses weltweit einmalige Netz erhalten bleibt, wurde dem Bund anfangs 1979 mit grossem Mehr von Volk und Ständen in Artikel 88 der Bundesverfassung der Auftrag erteilt, Grundsätze über Fuss- und Wanderwege festzulegen. Überdies wird festgehalten, dass der Bund Massnahmen der Kantone in diesem Bereich unterstützen und koordinieren kann. Im Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 werden die Aufgaben von Bund und Kantonen weiter konkretisiert.

Angesichts der steigenden Nutzungsansprüche im öffentlichen Raum - Siedlungen dehnen sich aus, der Verkehr nimmt stetig zu, Rationalisierungsmassnahmen der Landwirtschaft beeinflussen Landschaft und Infrastruktur - hat die Wanderwegge-setzgebung nicht an Aktualität eingebüsst. Mehr und mehr Wege werden mit Hartbelägen befestigt und mit Motorfahrzeugen befahren. Die Erfahrung zeigt, dass die Umsetzung eines der Kernstücke der Fuss- und Wanderweggesetzgebung, die Ersatzpflicht gemäss Artikel 7 FWG, unterschiedlich und teilweise ungenügend vollzogen wird. Artikel 7 besagt, dass Wanderwege angemessen ersetzt werden müssen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind, stark befahren oder unterbrochen werden und wenn harte, für Wandernde ungeeignete Beläge eingebaut werden

Vor diesem Hintergrund haben das ASTRA und der Dachverband Schweizer Wan-derwege die Broschüre «Ersatzpflicht für Wanderwege, Vollzugshilfe zu Artikel 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG)» erarbeitet und herausgegeben. Unterstützt wurden sie dabei durch eine Begleitgruppe mit Vertretern von Bund und Kantonen aus den Bereichen Wanderwegwesen, Strassenbau, Landwirtschaft und Naturschutz.

In der neuen Publikation, die sich in erster Linie an Bauherren, Behörden, Interes-senvertreter und Wanderweg-Verantwortliche richtet, werden die Rechtsgrundlagen erläutert und Möglichkeiten aufgezeigt, wie Wanderwege von Fall zu Fall angemes-sen ersetzt werden können. Die dokumentierten Beispiele machen deutlich, dass gute Lösungen möglich sind, wenn alle Akteure frühzeitig einbezogen werden.


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Schweizer Wanderwege, 031 370 10 28.



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