Bund trägt E-Bike-Boom Rechnung: Mehr Sicherheit und einfachere Regeln

Bern, 02.03.2012 - E-Bikes werden immer beliebter, die Palette der angebotenen Produkte wächst. Dies hat den Bundesrat dazu bewogen, die bisherigen Regeln der technischen Entwicklung anzupassen und zu vereinfachen. Zur Kategorie der Leicht-Motorfahrräder gehören künftig alle E-Bikes mit einer Leistung bis 500 Watt. Diese E-Bikes dürfen ohne Pedalbetätigung bis zu 20 km/h schnell sein, mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h. Für die schnelleren E-Bikes wird die Tretunterstützung auf 45 km/h begrenzt. Das Tragen eines Velohelmes ist bei diesen Fahrzeugen obligatorisch. Diese Änderungen hat der Bundesrat heute beschlossen.

E-Bikes gelten wie bisher als "Motorfahrräder". Um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Sicherheit zu erhöhen, hat der Bundesrat heute die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und die Verkehrsregelverordnung (VRV) für E-Bikes wie folgt angepasst:

  • Leicht-Motorfahrräder"
    Solche E-Bikes dürfen neu über eine Motorleistung von maximal 500 statt wie bisher 250 Watt verfügen und mit reiner Motorkraft - ohne Pedalbetätigung - maximal 20 km/h schnell sein ("bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit"). Mit Tretunterstützung beträgt die Höchstgeschwindigkeit weiterhin 25 km/h. Für Lenkerinnen und Lenker solcher E-Bikes wird das Tragen eines Velohelms aus Sicherheitsgründen empfohlen, es ist aber nicht obligatorisch. Leicht-Motorfahrräder brauchen wie Fahrräder keine Zulassung und kein Kontrollschild.
  • Übrige "Motorfahrräder"
    E-Bikes mit einer Leistung zwischen 500 und 1000 Watt oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h oder einer Tretunterstützung, die auch bei einem Tempo von 25 – 45 km/h wirkt, gelten als Motorfahrräder und benötigen ein entsprechendes Kontrollschild. Für Lenkerinnen und Lenker von E-Bikes dieser Kategorie ist ab dem 1. Juli 2012 entweder das Tragen eines geprüften Velohelms (falls dank Tretunterstützung Tempo von über 25 km/h möglich ist) oder wie bisher eines geprüften Mofa-Helms (falls bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h) obligatorisch.

Alle anderen Änderungen treten am 1. Mai 2012 in Kraft. Nebst den Neuregelungen bei den E-Bikes werden im Rahmen der Verordnungsrevision weitere Anpassungen und Erleichterungen vorgeschlagen. Dazu gehören zum Beispiel:

Sicherheitsausrüstung von Motorfahrzeugen

  • In der Schweiz müssen neu zugelassene Personenwagen mit zusätzlichen Warn- und Fahrassistenzsystemen ausgerüstet werden (z.B. Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsysteme, Fahrdynamik-Regelsysteme, Reifendruck-Überwachungssysteme und Spurhaltewarnsysteme). Diese Neuerungen werden gestaffelt und mit der EU abgestimmt bis ins Jahr 2014 eingeführt.
  • In Fahrzeugen fest eingebaute spezielle Kindersitze müssen neu ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, wie die als Zubehör gekauften Kindersitze. Zurzeit sind für die fest eingebauten Kindersitze lediglich Beckengurten vorgeschrieben. Die neue Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden.
  • Personen-, Last- und Lieferwagen sowie Busse müssen analog zur EU obligatorisch mit Tagfahrlichtern ausgerüstet werden. Das Obligatorium gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.Oktober 2012 neu typengenehmigt werden.

Vereinfachter Direktimport

Der Direktimport von neuen Personenwagen aus dem EU-Raum wird vereinfacht. Die heute obligatorische Fahrzeugprüfung vor der Zulassung wird unter gewissen Bedingungen entfallen. Die Strassenverkehrsämter kontrollieren ab dem 1. Mai 2012 beim Vorliegen einer europäischen Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC") nur noch die Übereinstimmung von Fahrzeug und CoC und erheben die für die Ausstellung der Fahrzeugdokumente und die Besteuerung benötigten Daten.


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