Glasfaser-Kooperationen: Auch keine Sanktionsbefreiung für Genf und Freiburg

Bern, 17.02.2012 - Das Sekretariat der WEKO hat festgestellt, dass auch die Glasfaser-Kooperationsverträge für die Stadt Genf und den Kanton Freiburg Kartellabreden enthalten, die wirksamen Wettbewerb beseitigen können. Daher können sie nicht im Voraus sanktionsbefreit werden. Mit seiner Analyse verbietet das Sekretariat der WEKO auch diese Kooperationen nicht, sondern zeigt den Unternehmen auf, wo ihre Projekte den Wettbewerb beeinträchtigen können. Im Anschluss an die gleiche Feststellung sind solche Verträge in Basel, Bern, Luzern und Zürich geändert worden.

Das Sekretariat der WEKO kommt zum Schluss, dass in beiden Kooperationen Vertragsklauseln enthalten sind, die Abreden über Mengen und Preise darstellen und den angestrebten Wettbewerb stark beeinträchtigen können. Im Kanton Freiburg haben das Stromunternehmen Groupe E und Swisscom ein Gemeinschaftsunternehmen als Kooperationsmodell gewählt und ihr Vorhaben der WEKO gemeldet. Die beanstandeten Klauseln sehen unter anderem für Vorleistungsprodukte für rund 40 Jahre fixe Verkaufspreise und Mindestabnahmemengen vor.

In Genf haben SIG und Swisscom von ihrem Recht Gebrauch gemacht, kritische Vertragsbestimmungen von der WEKO vorab überprüfen zu lassen, um so eine rechtsverbindliche Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund 40 Jahren zu erhalten. Die Klauseln sehen insbesondere die Ausgleichszahlungen vor, welche den Anreiz der Partner, die volle Kapazität der Netzinfrastruktur zu nutzen, schwächen können.

Für die Kooperation in Genf bedauert das Sekretariat der WEKO, dass die Kooperationspartner SIG und Swisscom trotz intensiver Gespräche keine Möglichkeit gesehen haben, sämtliche wettbewerbsrechtlich heiklen Klauseln abzuändern. Es begrüsst hingegen, dass die Kooperationspartner dem Schlussbericht des Sekretariats zu den anderen Kooperationen vom 5. September 2011 Rechnung getragen und auf die Einführung einer Klausel verzichtet haben, welche zu einem Mindestpreis hätte führen können.

Mit dem Abschluss des Verfahrens werden die Glasfaserkooperationen nicht  verboten und der Bau der Glasfasernetze nicht behindert, was sich in den Entwicklungen der letzten Monate zeigt. Vielmehr sorgt das Sekretariat der WEKO dafür, dass Wettbewerb spielen kann und dieser die Rahmenbedingung für die Nutzung der Netzwerke der nächsten Generation bildet. Nun liegt es bei den Unternehmen, für einen wettbewerbskonformen Betrieb ihrer Glasfasernetze zu sorgen. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die WEKO beim Betrieb Verstösse gegen das Kartellgesetz feststellen, wird die Behörde eingreifen.


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