Soziale Krankenversicherung: Aufsicht stärken und Transparenz erhöhen

Bern, 16.02.2012 - Der Bundesrat will die Aufsicht in der sozialen Krankenversicherung stärken und die Transparenz des Systems erhöhen. Die Instrumente der Aufsichtsbehörde zum Schutz der Krankenkassen und ihrer Versicherten sollen den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft und den Gesetzesentwurf ans Parlament überwiesen.

Das Gesetz schlägt Neuerungen in den folgenden Bereichen vor.

  • Finanzielle Sicherheit: Die Vorlage sieht verschiedene neue Massnahmen vor, um die finanzielle Sicherheit der Krankenkassen zu stärken. Dazu gehört die Berechnung der Reserven basierend auf den von den Krankenkassen eingegangenen versicherungstechnischen Risiken (z.B. Schätzungen der Prämien und der Rückstellungen) sowie den Markt- und Kreditrisiken. Des Weiteren gehört dazu die Sicherstellung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten mittels Bildung eines Sondervermögens für die versicherungstechnischen Rückstellungen.
  • Prämiengenehmigung: Der Entwurf definiert die Kriterien, die für die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung der Prämien durch das Bundesamt für Gesundheit angewandt werden sollen. Der Gesetzesentwurf sieht auch vor, dass Prämien nachträglich korrigiert werden können, wenn Prämieneinnahmen in einem Kanton unangemessen über den effektiven Kosten liegen.
    Die Erhebung konsequent kostendeckender Prämien verhindert die Quersubventionierung mit Geldern aus anderen Versicherungszweigen oder aus einer Holding.
  • Corporate Governance: Im Bereich Corporate Governance sieht der Gesetzesentwurf neu Gewährsanforderungen für die Mitglieder der leitenden Organe einer Krankenkasse vor. Vorsitzende des Verwaltungsrats, des Stiftungsrats oder des Vorstands einer Krankenkasse dürfen zudem nicht mehr gleichzeitig der Geschäftsleitung vorstehen. Ausserdem müssen die Entschädigungen leitender Organe offen gelegt werden.
  • Werbung und Maklertätigkeit: Der Gesetzesentwurf enthält die Grundlagen zur Regelung bzw. Einschränkung der Kosten für Werbung und Entschädigung der Vermittlertätigkeit.
  • Aufsichtsrechtliche Massnahmen: Der Gesetzesentwurf ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, mit vorbeugenden und sichernden Massnahmen einzugreifen, wenn die finanzielle Stabilität einer Krankenkasse gefährdet ist und die Organe der Krankenkasse selbst keine ausreichenden Massnahmen einleiten.
  • Strafbestimmungen: Die Vorlage sieht im Vergleich zu heute adäquatere Sanktionsmöglichkeiten gegenüber leitenden Personen bzw. Krankenkassen vor wie Bussen von bis zu 500‘000 Franken oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren.
  • Aufsicht: Die Aufsichtsfunktion soll wie bisher vom Bundesamt für Gesundheit BAG wahrgenommen werden.


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Bundesamt für Gesundheit, Helga Portmann, Leiterin Versicherungsaufsicht, Tel. 031 322 95 05, media@bag.admin.ch



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