Internationale Gesundheitsvorschriften: Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein

Bern, 02.12.2011 - Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben heute eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem über die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 2005 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterzeichnet. Diese Vorschriften sind für die 193 WHO-Mitgliedsstaaten, darunter auch die Schweiz, verbindlich. Sie legen die Bedingungen der Meldung eines Ereignisses fest, welches eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt.

Das Fürstentum Liechtenstein ist nicht Mitglied der WHO, will aber Vertragspartei der IGV (2005) werden. Es verfügt jedoch nur bedingt  über die nötige Infrastruktur, insbesondere zur Durchführung (Erkennung, Bewertung) von Gesundheitsmassnahmen. Mit der neuen Vereinbarung übernimmt die Schweiz für das Fürstentum Liechtenstein diese Aufgaben.

Die von den beiden Staaten unterzeichnete Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im Bereich der Auswertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können. Sie betrifft nicht nur die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten (biologischer Bereich, B) sondern berücksichtigt auch Ereignisse im Zusammenhang mit  ionisierender Strahlung (radionuklearer Bereich, A) oder mit Chemikalien (chemischer Bereich, C).

Nicht zu vergessen ist diesbezüglich, dass das Fürstentum Liechtenstein für diese drei Bereiche, basierend auf dem Zollvertrag vom 29. März 1923, bereits in das Meldesystem der Schweiz integriert ist.

Das Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der öffentlichen Gesundheit stärken und es dem Staat ermöglichen, Vertragspartei der IGV (2005) zu werden. Darüber hinaus ist die Vereinbarung ein weiterer Beitrag zur koordinierten Bewältigung von Ereignissen von internationaler gesundheitlicher Tragweite.


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