Eigenmittelunterlegung im Hypothekargeschäft und antizyklischer Puffer

Bern, 18.11.2011 - Schweizer Banken sollen bei der Gewährung von Hypotheken mit zunehmendem Risiko mehr Eigenmittel halten müssen. Zudem soll ein variabler antizyklischer Eigenmittelpuffer in Zeiten übermässigen Kreditwachstums die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den damit verbundenen Risiken stärken. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat heute zwei Anhörungen zu Entwürfen für die dazu notwendigen Änderungen der Eigenmittelverordnung eröffnet.

Als Folge der vorteilhaften Zinssituation ist bei den Schweizer Banken weiterhin eine erhöhte Kreditvergabe für Wohnimmobilien festzustellen. In einem intensiven Wettbewerb werden von den Banken teilweise erhöhte Risiken eingegangen. Der Bundesrat hat daher schon am 17. August 2011 beschlossen, dieser Entwicklung mit strengeren Vorgaben für die Eigenmittelunterlegung im Hypothekarbereich entgegenzutreten. Mit der heute in die Anhörung geschickten Verordnungsänderung müssen Hypothekarforderungen, bei denen die üblichen Belehnungs- und Tragbarkeitsgrenzen überschritten werden, durch die Banken mit zusätzlichen Eigenmitteln unterlegt werden.

Als weiteres Instrument zur Stärkung der Eigenmittel der Banken schlägt das EFD die Einführung eines variablen antizyklischen Puffers vor. Dieser stärkt die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums. Zudem wirkt er einem übermässigen Kreditwachstum entgegen und begrenzt den Aufbau systemischer Risiken im Finanzsektor. Diese Vorschläge stützen sich ab auf die Arbeiten einer Arbeitsgruppe, die unter der Leitung des EFD steht und der auch Vertreter der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) sowie der Schweizerischen Nationalbank (SNB) angehören.

Der antizyklische Puffer ergänzt die teils prozyklisch wirkenden übrigen Eigenmittelanforderungen. Er ist ein wichtiger Bestandteil des Basel-III-Regelwerks. Seine Einführung in der Schweiz entspricht damit internationalen regulatorischen Standards. Die Aktivierung wie auch seine spätere Deaktivierung erfolgt auf Antrag der SNB und nach Anhörung der FINMA durch den Bundesrat.


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