Bundesrat optimiert Vollzug beim Abbau technischer Handelshemmnisse

Bern, 16.11.2011 - Das revidierte Gesetz über die technischen Handelshemmnisse, und somit das "Cassis-de-Dijon-Prinzip", ist seit dem 1. Juli 2010 in Kraft. Zur Optimierung des Vollzugs hat der Bundesrat am 16. November 2011 technische Anpassungen der Vollzugsverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften VIPaV) beschlossen.

Der Bundesrat hat dazu einzelne Ausnahmen zur Anwendung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" in Art. 2 VIPaV präzisiert. Die Übergangsbestimmung der Verordnung betreffend gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln wurde bis Ende 2012 verlängert. Zudem wird klargestellt, dass für bestimmte Produkte, die unabhängig vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" importiert werden dürfen, keine Bewilligung erteilt wird (Art. 10a VIPaV). Die Klarstellung betrifft im Inland - im Rahmen der Qualitätsstrategie der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft - hergestellte Produkte mit der Kennzeichnung "Berg-" und "Alp-" oder "Bio" sowie Weine (önologische Verfahren und Kennzeichnung von Tafelwein).

Das revidierte Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) trat am 1. Juli 2010 in Kraft, zusammen mit der entsprechenden Vollzugsverordnung (VIPaV). Mit dem revidierten Gesetz ist u.a. die autonome Anwendung des sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzips" auf bestimmte Importe aus der EU und dem EWR eingeführt worden. Demnach können Produkte, die in der EU bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren.


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