Modernes und wettbewerbsfähigeres Bundespersonalgesetz

Bern, 31.08.2011 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zur Teilrevision des Bundespersonalgesetzes (BPG) verabschiedet. Sie sieht eine Modernisierung und eine weitere Annäherung der Arbeitsverhältnisse an das Obligationenrecht (OR) vor. Arbeitgeber und Angestellte sollen mehr Handlungsspielraum und Flexibilität erhalten. Damit kann der Bund als Arbeitgeber auch langfristig den Anforderungen des Arbeitsmarkts genügen und im Sinne der Personalstrategie Bundesverwaltung 2011–2015 seine Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Die Revision des BPG erhöht den Entscheidungs- und Handlungsspielraum für den Arbeitgeber. Zudem schafft die Revision wichtige gesetzliche Grundlagen zu Gunsten der Arbeitnehmenden. Damit verfügt der Bund künftig über ein modernes und wettbewerbs­fähiges Arbeitsrecht.

Die Revision des BPG setzt sich aus folgenden Hauptpunkten zusammen:

·         Das BPG wird mit dem OR weiter harmonisiert.

·         Die Auflösung von Arbeitsverhältnissen wird flexibler geregelt: Zwar werden die Kündigungsgründe wie bisher genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht mehr abschliessend. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aber weiterhin nur aus „sachlich hinreichenden Gründen“ kündigen und ist an übergeordnete Ver­fassungsprinzipien gebunden (z. B. Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Verhältnismässig­keit). Ebenso müssen Kündigungen beim Bund wie bis anhin in Form einer Verfügung schriftlich begründet werden.

·         Bei einer unverschuldeten Kündigung stehen neu eine Reihe von Unterstützungs­massnahmen für das berufliche Fortkommen (Umschulung, Outplacement, Stellenver­mittlung etc.) im Vordergrund.

·         Eine Weiterbeschäftigung ist nur noch bei der Aufhebung einer Kündigung möglich, die einen schwerwiegenden Verstoss gegen das geltende Recht darstellt (z. B. Kündigung zur Unzeit oder missbräuchliche Kündigung). Bei einer ungültigen Kündigung schuldet der Arbeitgeber eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen bis zu einem Jahreslohn.

·         Neu wird der generelle Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Gesetz festgeschrieben.

·         Das Beschwerdeverfahren wird vereinfacht: Die interne Beschwerdeinstanz wird aufgehoben. Künftig entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich über arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

·         Es wird eine gesetzliche Grundlage für den Elternurlaub geschaffen (Vaterschaftsurlaub- und Adoptionsurlaub). Das geltende BPG kennt nur den Mutterschaftsurlaub.

·         Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge wird flexibler geregelt: Der Revisionsentwurf sieht die Möglichkeit der durchgehenden überparitätischen Finanzierung der Vorsorge­leistungen sowie einer einmaligen Zulage zugunsten der Rentenbeziehenden vor.

Mit der Revision des BPG setzt der Bundesrat eine Massnahme der Personalstrategie Bundesverwaltung 2011–2015 um. Ziel ist es, dass das Personalrecht den sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht werden kann. Die Revision BPG trägt damit zur Erreichung des Gesamtziels der Personalstrategie bei, die Leistungsfähigkeit der Bundes­verwaltung auszubauen.

Weitgehende Einigung mit den Personalverbänden

Mit den Personalverbänden wurden im April und Mai 2011 Verhandlungen zur Revision des BPG durchgeführt. Die Verhandlungsgemeinschaft des Bundespersonals (Personalverband des Bundes PVB, garaNto, vpod, PVfedpol) lehnt den generellen Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Sie will an einer Weiterbeschäftigungspflicht für Angestellte, die älter als 50 sind und mindestens 20 Dienstjahre in der Bundesverwaltung aufweisen, festhalten. VKB und transfair lehnen die Änderung bei der Regelung der Höchstdauer und Aneinanderreihung von befristeten Verträgen ab. Ansonsten sind die Personalverbände aber mit dem Inhalt der Revision einverstanden.


Adresse für Rückfragen

Barbara Schaerer,
Direktorin,
Eidgenössisches Personalamt,
+41 31 322 62 01,
barbara.schaerer@epa.admin.ch



Herausgeber

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-40864.html