Schweiz und Vereinigtes Königreich paraphieren Steuerabkommen

Bern, 24.08.2011 - Die Unterhändler der Schweiz und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland haben heute in Zürich die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne britischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die britischen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Der von den Unterhändlern Michael Ambühl, Staatssekretär des Eidgenössischen Finanz­depar­te­ments, und Dave Hartnett, Permanent Secretary of HM Revenue & Customs, paraphierte Abkommenstext respektiert einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet andererseits die Durchsetzung berechtigter Steueran­sprüche. Beide Seiten sind einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauer­haft gleichkommt. 

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist weitgehend analog ausgestaltet zum Abkommen mit Deutschland, das am 10. August 2011 paraphiert wurde. So sind die Steuersätze für die Regularisierung der Vergangenheit identisch. Unterschiede sind hauptsächlich in den unterschiedlichen Steuerordnungen begründet und betreffen insbesondere die Höhe der Steuersätze auf künftigen Erträgen und verfahrensrechtliche Eigenheiten. Der Unterschied beim Vorauszahlungsbetrag der Banken erklärt sich durch die unterschiedliche Grössenordnung des Geschäftsvolumens. 

Der vollständige Text des Abkommens wird wie üblich nach der Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in einigen Wochen veröffentlicht. Das Abkommen umfasst insbesondere folgende Punkte:

·         Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen un­mittel­bar über eine Abgeltungssteuer erfasst werden. Der vereinbarte Steuersatz beträgt je nach Kategorie der Kapitaleinkünfte zwischen 27 und 48 Prozent. Die Steuersätze liegen leicht unter den regulären britischen Grenzsteuersätzen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

·         Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die britischen Behörden im Sinne eines Sicherungsmecha­nismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl dürfte wenige Hun­dert bis maximal 500 Gesuche pro Jahr betragen. Sogenannte „Fishing Expe­ditions“ sind ausge­schlossen.

·         Vergangenheitsbesteuerung: Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich einmalig die Möglichkeit gewährt werden, anonym eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögens­bestandes und wird aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes festgelegt. Die Betroffenen sollen zudem die Möglichkeit haben, anstelle einer solchen Zahlung ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den britischen Behörden offenzulegen.

·         Weitere Elemente: Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Ebenfalls wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik einer möglichen Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.

Das Abkommen enthält besondere Bestimmungen für so genannte „non-UK domiciled individuals“, das heisst für Personen, die sich zwar in Grossbritannien aufhalten, dort jedoch keinen Dauerwohnsitz haben. 

Um einerseits ein Mindestaufkommen bei der Vergangenheitsbesteuerung zu sichern und anderseits den Willen zur Umsetzung des Abkommens zu bekunden, haben sich die Schweizer Banken zu einer Garantieleistung in der Höhe von CHF 500 Mio. verpflichtet. Das von den Banken vorgestreckte Geld wird mit eingehenden Steuerzahlungen verrechnet und den Banken zurückerstattet. 

Weiteres Vorgehen 

Die Verhandlungen über das Steuerabkommen wurden im Januar 2011 auf der Basis einer gemeinsamen Erklärung vom Herbst 2010 aufgenommen. Als nächster Schritt nach der Paraphierung erfolgt die Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in den nächsten Wochen. Danach müssen die Gesetzgebungsorgane beider Länder dem Abkommen zu­stimmen. In der Schweiz untersteht das Abkommen voraussichtlich dem fakultativen Refe­rendum. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.

 


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