Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Steueramtshilfegesetz

Bern, 06.07.2011 - Der Bundesrat hat heute vom Resultat des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen verabschiedet. Es regelt den Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen und anderen Abkommen zum Informationsaustausch, insbesondere den darin vereinbarten Informationsaustausch gemäss OECD-Standard.

Im Frühjahr 2009 hat der Bundesrat beschlossen, in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den internationalen Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Internationale Amtshilfe soll demnach nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung und zur Steuerveranlagung möglich sein. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfordert eine entsprechende Formulierung in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Ländern. Bisher wurden über 30 DBA angepasst oder neu ausgehandelt. Der Vollzug der Amtshilfe muss im Landesrecht erfolgen. Zu diesem Zweck soll das Steueramtshilfegesetz erlassen werden.

Das Gesetz enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe nur auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird. Keine Amtshilfe leistet die Schweiz, wenn ein Gesuch auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt wurden. Ins Ausland übermittelte Informationen dürfen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur verwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.

Im Gegensatz zur Verordnung, welche einzig die Amtshilfe gemäss Doppelbesteuerungsabkommen umfasst, regelt das Gesetz auch die Amtshilfe aufgrund anderer Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen, z.B. des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU. Das Beschwerdeverfahren soll gestrafft und die Fristen verkürzt werden.


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