Neue Bestimmungen über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen gelten ab 2013

Bern, 10.06.2011 - Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat diesen Termin nach Rücksprache mit den Kantonen festgelegt, nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen war. Bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Einkommenssteuern werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Sowohl die frei verfügbaren wie auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen anzuwenden.

Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Dadurch müssen diese nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden.

Quellenbesteuerung

Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (so genannte Quellenbesteuerung). Für die direkte Bundessteuer beträgt der Steuersatz 11,5 Prozent. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone über die Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden. Mit der Ausrichtung auf das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige Praxis der vollständigen Besteuerung oder Nicht-Besteuerung auf.

National- und Ständerat haben das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen am 17. Dezember 2010 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 7. April 2011 unbenutzt abgelaufen. Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten der beschlossenen Gesetzesänderungen bestimmt. Da die Gesetzesänderungen auch die Kantone betreffen, nahm der Bundesrat bei der Festsetzung des Termins Rücksprache mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK). In einer Umfrage der FDK sprachen sich die meisten Kantone für eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013 aus.


Adresse für Rückfragen

Peter Stebler, Fürsprecher
Abteilung Recht, Eidg. Steuerverwaltung ESTV
+41 31 322 74 07
peter.stebler@estv.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-39572.html