Verordnung über die privaten Hausangestellten von Mitarbeitern ausländischer Vertretungen

Bern, 09.06.2011 - Der Bundesrat hat am 6. Juni 2011 die Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV) verabschiedet. Diese Verordnung regelt die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen in der Schweiz geniessen. Sie tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Am 6. Juni 2011 hat der Bundesrat die Verordnung über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen verabschiedet, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV). Diese Verordnung gilt für die privaten Hausangestellten von Mitarbeitern von ausländischen Vertretungen und internationalen Organisationen, die in der Schweiz Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen. Die neue Verordnung soll zu mehr Transparenz und Klarheit über die geltenden Regeln beitragen und Missverständnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die zu Streitigkeiten Anlass geben könnten, so gut wie möglich verhindern.

Die neue Verordnung verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen und dazu ausschliesslich den Mustervertrag des EDA zu verwenden. Dies ist eine Bedingung für die Ausstellung von Einreisevisa und Legitimationskarten des EDA (Aufenthaltsbewilligung) für private Hausangestellte. Gemäss Verordnung ist der Lohn teilweise in bar und teilweise in Naturalien auszuzahlen. Der Mindestlohn beträgt bar netto 1200 Franken im Monat. Von diesem Betrag dürfen keine Abzüge gemacht werden, und er muss in Schweizerfranken auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz überwiesen werden, das ausschliesslich auf den Namen der oder des betreffenden privaten Hausangestellten lautet.

Arbeitgeber müssen zudem verschiedene Vergütungen, z.B. für Unterkunft und Verpflegung, alle Beiträge an Sozialversicherungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die Prämien der Kranken- und Unfallversicherung übernehmen.  

Die privaten Hausangestellten müssen für die Ausstellung ihres Visums persönlich bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung vorsprechen. Bei dieser Gelegenheit erhalten sie Informationen über die Lebenshaltungskosten in der Schweiz und eine Dokumentation über ihre Rechten und Pflichten. Darin steht insbesondere, an wen sie sich wenden können, wenn sie nach der Ankunft in der Schweiz in Schwierigkeiten geraten.  

Mit der Verabschiedung des Gaststaatgesetzes (GSG) im Jahr 2007 erteilten die eidgenössischen Räte dem Bundesrat den Auftrag, eine einheitliche Regelung auszuarbeiten, die auf dem ganzen Hoheitsgebiet der Schweiz gilt und die Bedürfnisse der internationalen Gemeinschaft und der betroffenen privaten Hausangestellten berücksichtigt. Die Verordnung ersetzt die entsprechenden kantonalen Normalarbeitsverträge. 

Die Verordnung über die privaten Hausangestellten tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie ist auf der folgenden Webseite verfügbar:  


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