Spitalfinanzierung: Bundesrat lehnt zusätzliche Übergangsbestimmungen ab

Bern, 06.06.2011 - Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) schlägt zusätzliche Übergansbestimmungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zur neuen Spitalfinanzierung vor. Demnach dürfen Prämienerhöhungen nicht mit Änderungen der Tarifstruktur oder der Finanzierungsaufteilung zwischen Kantonen und Krankenversicherern begründet werden. Der Bundesrat stimmt zwar mit der SGK-S überein, dass ein möglichst prämienneutraler Übergang anzustreben ist. Den Vorschlag der SGK-S lehnt er jedoch ab, da er nicht geeignet ist, die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Der Bundesrat teilt die Ansicht der ständerätlichen Kommission, dass die Revision der Spitalfinanzierung nicht zu ungerechtfertigten Mehrkosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung führen darf. Dazu will er die bestehenden Regelungen nutzen und insbesondere die Tarifpartner, aber auch die Kantone in die Verantwortung nehmen.

In der Wintersession 2007 hat das Parlament die neuen Regeln der Spitalfinanzierung beschlossen; sie treten Anfang 2012 in Kraft. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates schlägt nun zusätzliche Übergangsbestimmungen vor. In diesen soll explizit festgehalten werden, dass die von der neuen Spitalfinanzierung betroffenen Akteure Änderungen der Tarifstruktur oder der Finanzierungsaufteilung zwischen Kantonen und Krankenversicherern nicht als Argument für eine Tarif- oder eine Prämienerhöhung vorbringen dürfen.

Die neue gesamtschweizerische Tarifstruktur beruht auf leistungsbezogenen Pauschalen, bei deren Ermittlung die Investitionskosten berücksichtigt werden. Sie ist nicht mit den bis Ende 2011 gültigen Tarifen vergleichbar. Zudem haben die Kantone die Kompetenz, ihren Anteil an der Finanzierung der Leistungen im vom Gesetz vorgegebenen Rahmen festzusetzen. Eine Übergangsregelung erlaubt es den Kantonen mit unterdurchschnittlichen Prämien ihren Finanzierungsanteil innerhalb von fünf Jahren auf die vorgeschriebenen 55% zu erhöhen.
Die nun zusätzlich vorgesehene Regelung ist kaum umsetzbar. Sie steht auch im Widerspruch zu den ursprünglich beschlossenen Gesetzesänderungen. Der Bundesrat beantragt daher deren Ablehnung.

In einer Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates erläutert der Bundesrat seine Entscheidung.


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