Vereitelter Anschlag auf IBM kommt vor Gericht

Bern, 09.05.2011 - Die Bundesanwaltschaft (BA) erhebt Anklage gegen zwei italienische Staatsangehörige und einen in Italien wohnhaften Schweizer, die mutmasslich einen Anschlag auf das Nanotechnologiezentrum der IBM in Rüschlikon geplant haben. Die Anklageschrift wurde am 6. Mai 2011 beim Bundesstrafgericht in Bellinzona eingereicht.

Am 15. April 2010 wurden bei einer Verkehrskontrolle in der Nähe des Albispasses (ZH) drei Personen angehalten. Im Auto wurden Sprengstoff und weitere Gegenstände sichergestellt, die zur Verübung eines Anschlages verwendet werden könnten. Aufgefunden wurden die Gegenstände im Kofferraum und im Bereich des Beifahrersitzes, die Beifahrerin trug u.a. zwei Päckchen Sprengstoff (total 476 Gramm) auf sich; alles Komponenten, die zum Bau einer sogenannten unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) notwendig sind. Ausserdem wurden im Auto 31 handschriftliche Bekennerschreiben in deutscher Sprache aufgefunden. Darin bekannte sich die Gruppierung „ELF SWITZERLAND EARTH LIBERATION FRONT" zu einem Sprengstoffanschlag auf das sich damals noch im Bau befindliche Nanotechnologiezentrum der IBM in Rüschlikon.

Die Strafuntersuchung der BA und der Bundeskriminalpolizei (BKP) brachte zutage, dass die drei Personen gestaffelt am 14. bzw. 15. April 2010 von Bergamo herkommend in die Schweiz eingereist sind. Der Sprengstoff wurde mutmasslich bei Brissago unbefugt über die Grenze transportiert. Mit einem Mietwagen fuhren sie zu Dritt vom Tessin aus in Richtung Grossraum Zürich. Sie wurden ca. drei Kilometer von dem im Bekennerschreiben genannten Anschlagsziel entfernt angehalten und festgenommen. Seither befinden sich die drei Personen in Untersuchungshaft.

Die Anklage der BA lautet auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB), Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie auf unbefugten Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung; SprstG und SprstV). Für die beschuldigten Personen gilt bis zur gerichtlichen Beurteilung die Unschuldsvermutung. Mit Einreichung der Anklageschrift geht die Zuständigkeit für die Information der Medien auf das Bundesstrafgericht in Bellinzona über.


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