Urteil in Sachen Google Street View: Gericht heisst Klage des EDÖB gut

Bern, 04.04.2011 - Google Street View verletzt ungerechtfertigt die Privatsphäre der Menschen und verstösst damit gegen schweizerisches Recht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2011 entschieden. Die Forderungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wurden in allen wesentlichen Punkten gutgeheissen.

Im seit Mitte August 2009 online geschalteten Dienst Street View sind zahlreiche Gesichter und Autonummern aus Sicht des Datenschutzes nicht genügend unkenntlich gemacht oder werden Betroffene in sensibler Umgebung, z. B. vor Spitälern oder Gefängnissen, gezeigt. Aus diesem Grund erliess der EDÖB am 11. September 2009 eine Empfehlung, mit der er Google aufforderte, dem Schutz der Personendaten und der Privatsphäre besser Rechnung zu tragen. Google hat mit Antwortschreiben vom 14. Oktober 2009 die Forderungen in weiten Teilen abgelehnt, worauf der EDÖB am 13. November 2009 eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht einreichte.

Das Gericht hält nun in seinem Urteil (A-7040/2009) bezüglich der Empfehlung des EDÖB Folgendes fest:

  • Google muss „darum besorgt sein, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden.“ Im Bereich von sensiblen Einrichtungen (Gefängnisse, Spitäler, Frauenhäusern, etc.) muss Google  „nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Person, etc.“ so verwischen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind. (Forderungen 1 und  2 der Empfehlung)
  • Google darf keine Bilder von Privatbereichen wie umfriedete Gärten oder Höfe machen, „die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben“ und muss  „solche bereits vorhandenen Bilder aus Google Street View entfernen oder eine Einwilligung (der betroffenen Personen) einholen“. (Forderung 3 der Empfehlung)
  • Aufnahmen aus Privatstrassen sind gestattet,  „sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen“, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben. (Forderung 4 der Empfehlung)
  • Vor Aufnahmefahrten muss Google auch in lokalen Presseerzeugnissen, und nicht nur auf der Internetseite von Google Maps, informieren. Gleiches gilt auch für das Aufschalten der Aufnahmen im Internet. (Forderungen 5 und 6 der Empfehlung)

Wie das Gericht weiter ausführt, war der EDÖB zum Erlass der Empfehlung an Google Schweiz GmbH und Google Inc. berechtigt. Die im Rahmen von Street View erfolgte Datenbearbeitung „verstösst gegen die Bearbeitungsgrundsätze des DSG und lässt sich nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen rechtfertigen.“ Es heisst deshalb die Klage des EDÖB gut. Gegen das Urteil kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Kontakt

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür steht den Medienschaffenden morgen Dienstag ab 9 Uhr für Fragen zum Urteil zur Verfügung (Tel. 031 324 94 10). Die französische und italienische Version der Medienmitteilung folgen demnächst.


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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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