Vereinbarung mit Kanada über Fluggastdaten unterzeichnet

Bern, 17.03.2006 - Die Schweiz und Kanada haben eine Vereinbarung zur Übermittlung der Personendaten von Flugpassagieren abgeschlossen. Auf Schweizer Seite wurde das Dokument vom Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Raymond Cron unterzeichnet, von kanadischer Seite von Alain Jolicoeur, dem Präsidenten der Grenzbehörde. Die Ver-einbarung entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen der Schweiz.

Im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung wünschten die kanadischen Behörden seit einiger Zeit von schweizerischen Fluggesellschaften, welche Kanada anfliegen, Zugriff auf die Passagierdaten. Kanada folgte dabei dem Vorgehen der USA, mit welchen die Schweiz im März 2005 ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hatte. Die Schweiz nahm daher auch Verhandlungen mit Kanada auf, um eine mit dem schweizerischen Datenschutz konforme Vereinbarung für die Übermittlung von Passagierdaten abschliessen zu können. In Absprache mit den Schweizer Behörden und der Zustimmung von Kanada gaben die Fluggesellschaften bis jetzt keine der geforderten Daten weiter.

Nach intensiven Konsultationen ist es gelungen, mit den kanadischen Behörden eine Vereinbarung zu erreichen, welche der Schweiz dieselben datenschutzrechtlichen Garantien gewährt wie der EU. Die Vereinbarung entspricht in weiten Punkten derjenigen mit den USA. Wie die US-Behörden erhält auch Kanada keinen direkten Zugriff auf die Passagierdaten, sondern die Fluggesellschaften übermitteln die vereinbarten Daten.

Der Verwendungszweck der Daten wurde auf die Bekämpfung des Terrorismus, der internationalen Kriminalität und damit zusammenhängender Straftatbestände eingegrenzt. Besonders schützenswerte Daten wie zum Beispiel religiöse oder politische Ansichten, Angaben über medizinische Bedürfnisse oder zu Essgewohnheiten werden nicht übermittelt. Im Gegensatz zu den USA, die 34 Daten wollen, sieht die Vereinbarung mit Kanada die Lieferung von 25 Angaben vor. Nicht liefern müssen Schweizer Fluggesellschaften insbesondere Informationen über Wohnadresse, E-Mail oder Änderungen bei den Passagierdaten. Nebst der Möglichkeit, die Einhaltung der Vereinbarung jährlich zu überprüfen, sicherten die kanadischen Behörden auch eine Begrenzung der Aufbewahrungsdauer der Passagierdaten auf 3,5 Jahre zu.

Gesellschaften, welche Flüge von der Schweiz nach Kanada durchführen, werden verpflichtet, den Passagieren mitzuteilen, dass ihre persönlichen Daten an die kanadischen Behörden übermittelt werden. Die Fluggäste erhalten zudem das Recht, von den kanadischen Behörden Auskunft über die gespeicherten Daten und nötigenfalls deren Richtigstellung zu verlangen. Der Schweizer Datenschutzbeauftragte war in die Verhandlungen miteinbezogen und hat die nun getroffene Regelung gutgeheissen. Wie das Abkommen zwischen Kanada und der EU ist auch die Vereinbarung mit der Schweiz vorerst auf 3,5 Jahre befristet. Die neue Regelung gilt ab sofort.


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