BAZL passt Vorgaben für Rettungsdienste und Feuerwehren auf Flugplätzen an

Bern, 16.03.2006 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat gestützt auf die internationalen Vorgaben die Erfordernisse für Rettungsdienste und Feuerwehren auf Flugplätzen angepasst. Für gewerbsmässige Passagiertransporte mit Flugzeugen über 2,25 Tonnen haben Schweizer Flughäfen die für den jeweiligen Flugzeugtyp definierten Rettungs- und Feuerwehrmittel sicherzustellen. Schweizer Fluggesellschaften haben auf Flughäfen im Ausland, die sie anfliegen, dafür besorgt zu sein, dass die Rettungs- und Feuer-wehrmittel der Grösse des eingesetzten Flugzeuges entsprechen.

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) definiert in ihren Standards die Voraussetzungen an Rettungs- und Feuerwehrstrukturen, die auf einem Flughafen zur Verfügung stehen müssen. Je nach Grösse der eingesetzten Flugzeuge sind die Flughäfen in zehn Kategorien eingeteilt. In jeder Kategorie ist das Minimum an Mitteln für Rettungs- und Feuerwehreinsätze definiert. Die Regelungen reichen von der Anzahl Fahrzeuge bis zum Umfang an Löschmitteln. So beträgt etwa der Wasservorrat, der innert drei bis vier Minuten bereit stehen muss, in der Kategorie 1 (für Flugzeuge, die kürzer als 9 Meter sind) 230 Liter, in der Kategorie 10 (für Flugzeuge zwischen 76 und 89 Meter Länge) 32'300 Liter.

Im letzten Jahr verschärfte die ICAO die Anforderungen an die Rettungsdienste und Feuerwehren auf den Flugplätzen. Das BAZL hat gestützt darauf die Vorgaben an die Schweizer Flugplätze und an Schweizer Fluggesellschaften für Destinationen im Ausland angepasst. Die Rettungs- und Feuerwehrdienste haben den neuen ICAO-Regelungen zu genügen, sofern es sich um kommerzielle Passagierflüge mit Maschinen, die über 2,25 Tonnen Abfluggewicht aufweisen, handelt. In Kraft treten die neuen Vorgaben auf den 1. April. Die Flughäfen und ins Ausland operierende Fluggesellschaften erhalten bis am 1. Juli Zeit, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Will eine Schweizer Fluggesellschaft einen Flughafen im Ausland anfliegen, der nicht über die für den eingesetzten Flugzeugtyp notwendigen Rettungs- und Feuerwehrmittel verfügt, muss sie selber dafür sorgen, dass an der Destination vorübergehend – das heisst während Start und Landung – die Rettungs- und Feuerwehrdienste auf das erforderliche Mass aufgestockt werden.


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