Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen

Bern, 04.03.2011 - Der Bundesrat hat heute eine Aussprache zur Umsetzung der vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen gegenüber Libyen geführt. Dabei hat er seine Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen angepasst.

Der UNO-Sicherheitsrat beschloss am 26. Februar 2011 einstimmig, die mutmasslich für die Angriffe auf die libysche Zivilbevölkerung Verantwortlichen an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen sowie Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen zu verhängen. Dabei handelt es um ein Rüstungsgüterembargo, ein Ein- und Durchreiseverbot für 16 Personen sowie Finanzsanktionen gegenüber 6 natürlichen Personen (einschliesslich Muammar Gaddafi). 

Mit seiner Verordnung vom 21. Februar 2011 hat der Bundesrat bereits die Vermögenswerte von 29 natürlichen Personen aus Libyen mit einer Sperre belegt.  Darunter befinden sich auch alle von der UNO gelisteten Personen. Das vom UNO-Sicherheitsrat beschlossene Rüstungsgüterembargo sowie die Reisesanktionen können pragmatisch und mittels bereits bestehender Rechtsgrundlagen umgesetzt werden. Entsprechende Massnahmen zur Umsetzung hat der Bundesrat heute beschlossen. Somit besteht für die Schweiz im Moment keine Dringlichkeit, eine spezielle Embargo-Verordnung gegenüber Libyen zu erlassen.  Die Verwaltung bereitet jedoch eine solche Verordnung vor, die zu einem späteren Zeitpunkt dem Bundesrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden soll.

Die Schweiz will jegliche finanzielle Unterstützung von Muammar Gaddafi und seines Umfelds verhindern. Deshalb hat der Bundesrat seine Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber gewissen Personen aus Libyen mit einem zusätzlichen Verbot ergänzt. Demnach ist es untersagt, den im Anhang der Verordnung genannten natürlichen Personen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. 

Die vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Finanzsanktionen richten sich gegen die sechs gelisteten natürlichen Personen. Libysche Staatsunternehmen oder vom Staat direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften sind, insoweit sie vom zuständigen UN-Sanktionskomitee nicht explizit den Sanktionen unterworfen werden, von diesen Massnahmen nicht betroffen.


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