Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes: Botschaft verabschiedet

Bern, 04.03.2011 - Nur wer gut integriert ist, soll eingebürgert werden. Der Bundesrat will dies mit einem vollständig revidierten Bürgerrechtsgesetz sicherstellen. Der Gesetzesentwurf, den er am Freitag dem Parlament überwies, nennt klare und verbindliche Voraussetzungen für die Einbürgerung. Er setzt zudem einen Anreiz für eine rasche Integration, räumt Doppelspurigkeiten zwischen den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden aus und vereinfacht die Verfahren.

Der Bundesrat nahm am Freitag von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis und verabschiedet die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952. Die laufende Totalrevision nimmt Rücksicht auf die Bestimmungen des Ausländersgesetzes vom 16. Dezember 2005 und verfolgt namentlich die folgenden Ziele:

  • Nur erfolgreich integrierte Ausländerinnen und Ausländer erhalten das Schweizer Bürgerrecht:
    Gemäss Gesetzesentwurf können künftig nur noch Ausländerinnen und Ausländer um Einbürgerung ersuchen, die bereits eine Niederlassungsbewilligung, einen so genannten "Ausweis C", erlangt haben. Sie müssen zudem eine Reihe weiterer klarer Voraussetzungen erfüllen, die das Gesetz nennt, namentlich die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen, oder den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.
           
  • Anreiz für die erfolgreiche Integration
    Wer sich besser integriert als andere, soll auch früher um eine Einbürgerung ersuchen können. Er kann dies gemäss Gesetzesentwurf schon nach acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz tun, wenn er dann bereits eine Niederlassungsbewilligung hat. Diese Niederlassungsbewilligung kann üblicherweise erst nach mindestens zehn Jahren Aufenthalt erworben werden - nur in Ausnahmefällen, bei guter Integration, bereits nach fünf Jahren.
         
  • Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsfrist bei Wohnsitzwechsel
    Nach einem Wohnsitzwechsel sollen die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen maximal drei Jahre betragen. Zudem soll neu gelten, dass bei einem Wohnsitzwechsel die Gemeinde, in der das Einbürgerungsgesuch eingereicht worden ist, bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens zuständig bleibt. Damit wird dem heutigen Mobilitätsbedürfnis der betroffenen Personen und der Wirtschaft Rechnung getragen.
        
  • Verbesserter Datenaustausch
    Es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die einen verbesserten Datenaustausch unter den mit dem Vollzug des Bürgerrechtsgesetzes betrauten Behörden sowie weiteren anderen Behörden ermöglicht.
      
  • Verfahrensvereinfachungen
    Der Gesetzesentwurf sieht einen schweizweit einheitlichen Verfahrensablauf bei der Zusammenarbeit mit dem Bund vor. Zudem werden die Kompetenzen von Bund und Kantonen genauer festgelegt. Dadurch werden Leerläufe vermieden.


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