Die Schweiz und Schweden unterzeichnen revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

Bern, 28.02.2011 - Die Schweiz und Schweden haben heute in Stockholm ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Die Revision des DBA trägt zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei. Das revidierte DBA enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch entsprechend dem international geltenden Standard.

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Schweden insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen von der Besteuerung an der Quelle befreit sind. Auch Zinsen sind künftig an der Quelle steuerbefreit. Ruhegehälter und Renten werden neu an der Quelle besteuert. Personen, die bereits in der Schweiz ansässig sind und Ruhegehälter oder Renten beziehen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden. Schliesslich wurde zugunsten der Schweiz die Meistbegünstigung für eine Schiedsklausel vereinbart. Sollte Schweden mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die  zwischen der Schweiz und Schweden vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Das revidierte DBA mit Schweden enthält die vom Bundesrat Mitte Februar 2011 vorgeschlagene Auslegungsregel bei der Amtshilfe. Die Schweiz und Schweden werden die Schritte vornehmen, welche zur bilateralen Umsetzung der Auslegungsregel erforderlich sind.

Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Abschluss der Verhandlungen ein Bericht über das revidierte Abkommen zur Stellungnahme vorgelegt worden. Sie haben dem Abschluss des Abkommens mehrheitlich zugestimmt.

Etappen von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) legt der Bundesrat dem Parlament das unterzeichnete Abkommen mit einer Botschaft zur Genehmigung vor. Das Parlament entscheidet auch, ob ein DBA unter das fakultative Referendum gestellt wird. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Die ersten zehn DBA mit einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard wurden am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt.

Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, kann das Abkommen in Kraft treten. Ein Abkommen tritt mit der Ratifikation in Kraft. Diese erfolgt entweder durch den Versand diplomatischer Noten oder durch den Austausch von Ratifikationsurkunden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die meisten der ersten zehn genehmigten Abkommen sind mittlerweile in Kraft getreten. Die Anwendung der Bestimmungen richtet sich nach der im DBA getroffenen Regelung; normalerweise finden die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres Anwendung.


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