Anzeigepflicht und Melderecht im Bundespersonalgesetz geregelt

Bern, 25.02.2011 - Seit Jahresbeginn sind Mitarbeitende, die Missstände am Arbeitsplatz melden, geschützt. Das Bundespersonalgesetz regelt das Vorgehen bei Whistleblowing.

Seit Jahresbeginn sind Angestellte, die dem Bundespersonalgesetz (BPG) unterstehen, verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen (z. B. Urkundenfälschung), von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, anzuzeigen (Anzeigepflicht). Eine solche Anzeige kann wahlweise bei den Strafverfolgungsbehörden, bei den Vorgesetzten oder bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) erstattet werden. Weiter existiert ein Melderecht, wonach Mitarbeitende wie auch Private die Möglichkeit haben, Delikte, die nicht von Amtes wegen verfolgt werden sowie andere Unregelmässigkeiten (z.B. im Bereich der Verwaltungsführung) direkt bei der EFK zu melden. Eine solche Meldung kann auch in anonymer Form erfolgen.

Bislang verzichteten Mitarbeitende allenfalls darauf, strafbares Verhalten oder andere Unregelmässigkeiten zu melden, weil die daraus resultierenden Konsequenzen unklar waren. Abhilfe schafft der neue Artikel 22a BPG. Wer in guten Treuen Anzeige oder Meldung erstattet (Whistleblowing), ist in seiner beruflichen Stellung vor allfälligen daraus resultierenden Benachteiligungen insbesondere vor einer Kündigung geschützt. 

In der Schweiz ist die Korruption im öffentlichen Sektor vergleichsweise gering – kein Grund jedoch, Korruption nicht zu thematisieren. Korruptes Verhalten schädigt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität von Staat und Verwaltung. Mit den neuen Bestimmungen im BPG nimmt der Arbeitgeber Bund eine Vorreiterrolle unter den Arbeitgebern ein. Die Bestimmungen wurden von der Interdepartementalen Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfung ausgearbeitet und nehmen zentrale Anliegen der OECD, der Groupe d’Etats contre la Corruption (GRECO) und der UNO im Bereich der Korruptionsbekämpfung auf.   


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