Die Schweiz und Malta unterzeichnen ein Doppelbesteuerungsabkommen

Bern, 25.02.2011 - Die Schweiz und Malta haben heute in Rom ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA trägt zur positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei und enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch entsprechend dem international geltenden Standard.

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Malta insbesondere vereinbart, dass Dividendenausschüttungen bei verbundenen Gesellschaften mit einer Mindestbeteiligungen von zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von der Besteuerung an der Quelle befreit sind. Die Befreiung erfolgt, sofern die Beteiligungen mindestens ein Jahr gehalten werden. Unter denselben Voraussetzungen sind auch Zinsen von der Besteuerung an der Quelle befreit. Das DBA mit Malta enthält auch eine Missbrauchsklausel, sodass die vorgesehenen Quellensteuerreduktionen bei einer künstlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit nicht anwendbar sind. Zudem wurde für die Schweiz die Meistbegünstigung bei einer Schiedsklausel vereinbart. Sollte Malta mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Malta vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Das DBA mit Malta enthält die vom Bundesrat vorgeschlagene Auslegungsregel von Mitte Februar 2011 bei der Amtshilfe.

Der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Abschluss der Verhandlungen ein Bericht über das revidierte Abkommen zur Stellungnahme vorgelegt worden. Sie haben dem Abschluss des Abkommens zugestimmt.

Etappen von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) legt der Bundesrat dem Parlament das unterzeichnete Abkommen mit einer Botschaft zur Genehmigung vor. Das Parlament entscheidet auch, ob ein DBA unter das fakultative Referendum gestellt wird. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Die ersten zehn DBA mit einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard wurden am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt.

Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, kann das Abkommen in Kraft treten. Ein Abkommen tritt mit der Ratifikation in Kraft. Diese erfolgt entweder durch den Versand diplomatischer Noten oder durch den Austausch von Ratifikationsurkunden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die meisten der ersten zehn genehmigten Abkommen sind mittlerweile in Kraft getreten. Die Anwendung der Bestimmungen richtet sich nach der im DBA getroffenen Regelung; normalerweise finden die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres Anwendung.


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