Die Schweiz und Singapur unterzeichnen Doppelbesteuerungsabkommen

Bern, 24.02.2011 - Die Schweiz und Singapur haben heute in Singapur ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet, welches das geltende Abkommen aus dem Jahre 1975 ablösen wird. Das DBA trägt zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei. Es enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch entsprechend dem international geltenden Standard.

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Singapur insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft mit fünf Prozent an der Quelle besteuert werden. Dividenden an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sind an der Quelle steuerbefreit. Zinsen werden künftig noch mit maximal fünf Prozent an der Quelle besteuert. Zinszahlungen an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sowie Zinszahlungen zwischen Banken der Schweiz und Singapurs sind künftig befreit von der Besteuerung an der Quelle.

Das DBA mit Singapur enthält die vom Bundesrat vorgeschlagene Auslegungsregel bei der Amtshilfe von Mitte Februar 2011. Der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Abschluss der Verhandlungen ein Bericht über das revidierte Abkommen zur Stellungnahme vorgelegt worden. Sie haben dem Abschluss des Abkommens mehrheitlich zugestimmt.

Etappen von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) legt der Bundesrat dem Parlament das unterzeichnete Abkommen mit einer Botschaft zur Genehmigung vor. Das Parlament entscheidet auch, ob ein DBA unter das fakultative Referendum gestellt wird. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Die ersten zehn DBA mit einer erweiterten Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard wurden am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt.

Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, kann das Abkommen in Kraft treten. Ein Abkommen tritt mit der Ratifikation in Kraft. Diese erfolgt entweder durch den Versand diplomatischer Noten oder durch den Austausch von Ratifikationsurkunden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die meisten der ersten zehn genehmigten Abkommen sind mittlerweile in Kraft getreten. Die Anwendung der Bestimmungen richtet sich nach der im DBA getroffenen Regelung; normalerweise finden die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres Anwendung.


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