Die Anforderungen für die Amtshilfe in Steuersachen sollen angepasst werden

Bern, 15.02.2011 - Die Identifikation der Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers ist eine unerlässliche Voraussetzung zur Gewährung der Amtshilfe. In den meisten Fällen erfolgt dies durch Nennung von Namen und Adresse. Künftig sollen aber auch andere Mittel zur Identifikation zugelassen werden. Damit beseitigt die Schweiz ein absehbares Hindernis für einen effektiven Informationsaustausch in Steuersachen und vermindert das Risiko für ein Scheitern im so genannten „Peer-Review-Prozess“. So genannte „Fishing-Expeditions“ (Beweisausforschungen) sind weiterhin unzulässig.

Die Bestimmungen zur Amtshilfe in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sollen in diesem Sinne angepasst werden. Bisher ist die Schweiz bei DBA-Verhandlungen davon ausgegangen, dass die Ausgestaltung des bundesrätlichen Eckwertes über das Verbot von „Fishing-Expeditions", in einem Amtshilfegesuch den Namen und die Adresse sowohl des Steuerpflichtigen als auch des Informationsinhabers (z.B. Bank) zu verlangen, OECD-konform ist.. Diese Einschätzung hat sich nicht bestätigt, wie erste Signale aus dem „Peer-Review-Prozess" zeigen.

Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) überprüft mittels so genannter „Peer Reviews" die Einhaltung des Amtshilfe-Standards in den ihm angeschlossenen Staaten. Ende Oktober 2010 hat die erste Phase des Peer Reviews der Schweiz angefangen. In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass die bis anhin als angemessen betrachteten schweizerischen Anforderungen für die Amtshilfe zu restriktiv sind und ein mögliches Hindernis für einen effektiven Informationsaustausch darstellen. Um die erste Phase des Peer Review bestehen zu können, sollen deshalb die Anforderungen zur Identifikation der Steuerpflichtigen und Informationsinhaber entsprechend angepasst werden. Mit der Anpassung kann der weltweit geltenden Standard erfüllt werden, ohne über diesen hinauszugehen. Auch die Konkurrenten des Schweizer Finanzplatzes müssen die gleichen Minimalbedingungen einhalten. Damit entsteht ein so genanntes „Level-Playing-Field", was bedeutet, dass für alle Staaten und Territorien die gleichen Bedingungen gelten.

Die Identifikation von Steuerpflichtigen und Informationsinhabern in Amtshilfegesuchen wird im Regelfall weiterhin durch Name und Adresse erfolgen. Mit der Anpassung soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Amtshilfeverfahren nicht an einer zu formalistischen Auslegung der DBA-Bestimmungen scheitern sollen und deshalb auch andere Identifikationsmittel zugelassen werden. Denkbar ist die Identifikation über ein Bankkonto, wobei in diesen Fällen darauf zu achten ist, dass keine „Fishing-Expedition" vorliegt.

Mit der Anpassung der Anforderungen zur Amtshilfe bleiben die Eckwerte grundsätzlich unangetastet, die der Bundesrat zur Umsetzung der am 13. März 2009 beschlossenen neuen schweizerischen Amtshilfepolitik definiert hat. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass namentlich in den parlamentarischen Debatten der Wille zum Ausdruck kam, Amtshilfe nur zuzulassen, wenn die Gesuche den Namen und die Adresse der betroffenen Person und des Informationsinhabers enthalten. Deshalb ist die beschlossene Anpassung auch dem Parlament zu unterbreiten. Eine erste Gelegenheit dazu bietet sich bei den im Nationalrat hängigen zehn DBA.


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