Krankenversicherung: Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zum neuen Aufsichtsgesetz

Bern, 02.02.2011 - Der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung in die Vernehmlassung geschickt. Dieses eigenständige Bundesgesetz soll die Aufsicht über die Krankenversicherer stärken. Das Gesetz sieht unter anderem neue Anforderungen im Bereich der Corporate Governance, verbesserte Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht zum Schutz des Versicherten und verstärkte Sanktionsmöglichkeiten vor. Zudem soll die Aufsicht selbsttragend finanziert und verwaltungsunabhängig werden.

Im September 2010 entschied der Bundesrat auf Vorschlag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), dass eine Vernehmlassungsvorlage zu einem eigenständigen Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz (KVAG) zu erarbeiten sei. Damit wird auf eine Teilrevision des KVG verzichtet. Das neue KVAG sieht folgende Eckwerte vor:

  • Prämien und Reserven: Die risikobasierte Reserveberechnung, die per Mitte 2011 in Kraft tritt, wird zusätzlich gesetzlich verankert. Zur Sicherung der Solvenz eines Versicherers soll die Aufsichtsbehörde neu die Prämien festlegen können. Falls sich Prämien der Krankenkassen im Nachhinein als unangemessen hoch erweisen, kann die Aufsicht verlangen, dass eine Rückerstattung an die Versicherten erfolgt.
  • Corporate Governance und Transparenz: Künftig sollen nur noch Aktiengesellschaften und Genossenschaften als Versicherer zugelassen werden. Krankenversicherern, die aufgrund dieser Bestimmungen ihre Rechtsform als Verein oder Stiftung anzupassen haben, wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt.
    Weiter sind „Fit- und Properness"-Anforderungen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung vorgesehen. So müssen die Mitglieder über bestimmte berufliche Fähigkeiten verfügen und einen guten Ruf geniessen. Nicht mehr zugelasen ist die Doppelspitze, bei der der Verwaltungsratspräsident gleichzeitig Vorsitzender der Geschäftsleitung ist. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen die Gesamtsumme der Entschädigungen offenlegen.
  • Aufsichtsrechtliche Massnahmen: In der Vergangenheit musste die Aufsichtsbehörde verschiedentlich Massnahmen zur Sicherung oder Rettung von Versicherern ergreifen, wozu ihr ausreichende gesetzliche Grundlagen fehlten. Diese gesetzliche Basis soll nun geschaffen werden, damit die Aufsichtbehörde in Zukunft vorbeugende und sichernde Massnahmen ergreifen kann.
  • Strafbestimmungen: Aufsichtsrelevante Tatbestände werden neu stärker sanktioniert. Im Vergleich zum geltenden Recht werden die Bussen bis auf 500'000 Franken angehoben. Diese betragen heute nur maximal 5000 Franken. Für Vergehen und Zuwiderhandlungen bei der Durchführung der Krankenversicherung sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen.
  • Finanzierung der Aufsichtstätigkeit: Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde soll kostendeckend finanziert werden. Die Kosten werden den Krankenversicherern und Rückversicherer belastet.
  • Aufsichtsbehörde: Die Aufsichtsbehörde soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des KVAG in eine neue, eigenständige und von der Verwaltung unabhängige Behörde analog der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) umgewandelt werden. Dazu enthält die Vorlage die nötigen Bestimmungen.

Das neue KVAG hat zum Ziel, die Grundprinzipien der sozialen Krankenversicherung weiterhin zu garantieren und eine effektive Aufsicht zu gewährleisten. Zudem sollen die Aktivitäten der Versicherer transparenter und der regulierte Wettbewerb gestärkt werden.


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Bundesamt für Gesundheit, Helga Portmann, Leiterin Abteilung Versicherungsaufsicht Telefon 031 322 95 05, media@bag.admin.ch.



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