Verlängerung des Impulsprogramms für familienergänzende Kinderbetreuung: Verordnungsänderung

Bern, 10.12.2010 - Das Parlament hat im Oktober 2010 beschlossen, die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung um 4 Jahre zu verlängern sowie eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Projekten mit Innovationscharakter zu schaffen. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet.

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer wurde auf 8 Jahre bis zum 31. Januar 2011 befristet. Am 1. Oktober 2010 hat das Parlament beschlossen, das Gesetz um 4 Jahre bis zum 31. Januar 2015 zu verlängern und den Rahmenkredit für die verlängerte Lauffrist auf 120 Millionen Franken festzulegen. Des Weiteren hat das Parlament eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bund Projekte mit Innovationscharakter, die zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen beitragen, unterstützen kann. Es hat auch den Kreis der Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen angepasst.

Die wichtigsten Änderungen der Verordnung sind:

Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter

Gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen muss ein Projekt, um von Finanzhilfen profitieren zu können, folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss eine innovative Komponente enthalten, zur Schaffung neuer Betreuungsplätze beitragen und Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter haben.

Die Verordnung präzisiert, dass nur Projekte unterstützt werden können, die eine möglichst grosse Breitenwirkung erzielen. Letztere müssen (nach entsprechender Anpassung) von anderen Akteuren übernommen werden können. Zudem sollten sie auch nach Beendigung eine gewisse Wirkung beibehalten. Wie bei den anderen Finanzhilfen, decken die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter nicht mehr als einen Drittel der anrechenbaren Kosten. Zu den anrechenbaren Kosten für Projekte gehören die finanziellen Aufwendungen für die Erarbeitung des Detailkonzepts, die Projektdurchführung sowie die Evaluation.

Gleichbehandlung der Trägerschaften

In Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers wurden die Vorgaben betreffend der Rechtsform der Trägerschaften von Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sowie Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien aufgehoben. Juristische Personen, die gewinnorientiert sind, oder Einzelpersonen können neu Gesuche um Finanzhilfen einreichen.

Gesuche auf der Warteliste werden geprüft

Die im Laufe des Jahres 2010 eingereichten Gesuche um Finanzhilfen, die im Rahmen des zweiten Verpflichtungskredits mangels ausreichender Mittel nicht geprüft werden konnten, wurden auf eine Warteliste gesetzt. Diese Gesuche können nun im Rahmen des dritten Verpflichtungskredits geprüft und ab dem 1. Februar 2011 entschieden werden.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vom Parlament am 1. Oktober 2010 verabschiedete Gesetzesänderung und die Verordnungsänderung treten per 1. Februar 2011 in Kraft. Damit ist die lückenlose Weiterführung des Impulsprogramms bis am 31. Januar 2015 sichergestellt.


Adresse für Rückfragen

Tel. 031 322 90 79, Marc Stampfli, Leiter Bereich Familienfragen, Bundesamt für Sozialversicherungen
Tel. 031 323 58 79, Barbara von Kessel-Regazzoni, Wissenschaftiche Mitarbeiterin, Bereich Familienfragen, Bundesamt für Sozialversicherungen



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