ELGK empfiehlt Ablehnung der komplementärmedizinischen Anträge

Bern, 07.12.2010 - Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfra-gen (ELGK) empfiehlt, die fünf vorgelegten komplementärmedizinischen Methoden nicht in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufzunehmen. Die Methoden haben nach Ansicht der Kommission den massgeblichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) nicht standgehalten. Der Entscheid liegt nun beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).

Die Fachgesellschaften für Anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und Traditionelle Chinesische Medizin haben im April 2010 beantragt, ihre komplementärmedizinischen Methoden in die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufzunehmen.

Die ELGK hat die fünf Gesuche sorgfältig bewertet und beurteilt. Als Massstab dienten die Kriterien „Wirksamkeit", „Zweckmässigkeit" und „Wirtschaftlichkeit" (WZW), die gemäss Artikel 32 Krankenversicherungsgesetz (KVG) für eine Kostenübernahme durch die OKP erfüllt sein müssen.

Die Empfehlung

Die ELGK empfiehlt dem EDI aufgrund ihrer eingehenden Überprüfung, keine der fünf ärztlichen, komplementärmedizinischen Methoden in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufzunehmen. Nach Ansicht der ELGK sind die Kriterien „Wirksamkeit", „Zweckmässigkeit" und „Wirtschaftlichkeit" gemäss Artikel 32 KVG auch unter Berücksichtigung neuer Studienergebnisse nicht erfüllt. Die ELGK hat diese neuen Studien geprüft, ist aber zum Schluss gekommen, dass diese keine neuen Elemente enthalten, welche ein Rückkommen auf den Entscheid von 2005 und eine Aufnahme in den Leistungskatalog erlauben würden.

Aufgrund der Empfehlung der Eidgenössischen Leistungskommission wird das EDI über die Aufnahme der komplementärmedizinischen Leistungen in die OPK entscheiden.

Die ELGK ist der Ansicht, dass zur Umsetzung der Bestimmung von Artikel 118a Bundesverfassung und zur Zulassung dieser fünf Methoden zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die gesetzliche Grundlage ergänzt werden müsste.

Hintergrund

Am 17. Mai 2009 hat sich das Schweizer Stimmvolk mit 67 Prozent Ja-Stimmen "für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin" im Gesundheitswesen ausgesprochen und eine entsprechende Verfassungsbestimmung angenommen. Der Verfassungsartikel sagt nichts über konkrete Methoden oder Massnahmen aus.

Am 29. April 2010 haben die Fachgesellschaften für Anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie sowie Traditionelle Chinesische Medizin beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Gesuche um Aufnahme ihrer komplementärmedizinischen Leistungen in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eingereicht.

Das BAG hat die Gesuche auf ihre Vollständigkeit hin geprüft und den Dachverband (Union der Komplementärmedizinischen Ärztegesellschaften) gebeten, ihnen für jede der fünf Methoden Experten zu nennen, die sich zu den Gesuchen äussern können. Die Stellungnahmen dieser Experten wurden anschliessend zusammen mit den vollständigen Dossiers und einer Einschätzung des BAG an die beratende Kommission ELGK weitergeleitet.

Aufgabe der ELGK war es, die Anträge zu beurteilen und zuhanden des EDI eine Empfehlung abzugeben. Die ELGK besteht aus insgesamt 20 Vertretern und Vertreterinnen der Ärzteschaft (darunter neu ein Komplementärmediziner), der Apothekerschaft, der Krankenversicherungen, der Versicherten, der Kantone, der Analysen-, Mittel- und Gegenständekommission, einem Dozenten der Laboranalytik und Vertretern der medizinischen Ethik.


Adresse für Rückfragen

Andreas Faller, Präsident Eidg. Leistungs- und Grundsatzkommission ELGK,
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